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Vernehmlassung 2014/119: Änderung der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden · 2 Seiten
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Verordnung Vorentwurf vom 10. Oktober 2016
über das Gewerbe der Reisenden
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
I
Die Verordnung vom 4. September 20021 über das Gewerbe der Reisenden wird wie folgt geändert:
Art. 3 Ausgeschlossene Waren und Dienstleistungen
Die Waren, die Reisende nur eingeschränkt oder gar nicht vertreiben dürfen, sowie die Dienstleistungen, die Reisende nicht anbieten dürfen, sind in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 10 Abs. 2 und 3
2°Die zuständige kantonale Stelle meldet dem SECO Bewilligungsentzüge.
3Nach einem Entzug darf einer oder einem Reisenden während zwei Jahren keine neue Bewilligung ausgestellt werden.
Art. 21 Abs. 3 Bst. g
3°Vom Sicherheitsnachweis befreit sind:
g. aufblasbare Anlagen, es sei denn:
1. deren betretbarer Bereich überschreitet die Höhe von fünf Metern,
2. die Anlage verfügt über einen überdachten Bereich, der mehr als drei Meter oder, falls dessen Absinken konstruktiv verhindert wird, zehn Meter vom Ausgang entfernt ist.
SR ..........
1 SR 943.11
2016–......