Anhang zum Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 105 Seiten
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Anhang der Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015
Kantone führt zu Verzerrungen im Ausgleich und ist deshalb abzulehnen: Unterhalb des Schwellenwerts wird man durch den Ressourcenausgleich automatisch auf 85 % gehoben, ab dem Schwellenwert würden die Zahlungen vollständig gekürzt; somit würde man bestraft, wenn man den Schwellenwert überschreitet. Auch liesse sich der Schwellenwert für eine solche Zone nicht ohne Willkür festlegen. Der Ausgleich würde intransparenter und unberechenbarer. Durch die Einführung der neutralen Zone wären bei einer kontinuierlichen Progressionskurve ohne Sprünge wesentlich mehr ressourcenschwache Kantone betroffen, als sich heute in der hypothetischen Zone befinden. Im Gegenteil müsste für ressourcenschwache Kantone ein Anreizsystem geprüft werden, ihren eigenen Ressourcenindex zu verbessern.
Position: Eine "neutrale Zone" wird abgelehnt. Im Rahmen der Arbeiten für den dritten NFA- Wirksamkeitsbericht 2016-2019 soll ein Anreizsystem für ressourcenschwache Kantone geprüft werden, ihren eigenen Ressourcenindex zu verbessern.
Bindung des Abschöpfungssatzes an das Überschusspotenzial (Frage 3)
Die ressourcenstarken Kantone bemängeln, dass Schwankungen im Ressourcenpotenzial eines Kantons zu starken Auswirkungen bei den anderen ressourcenstarken Kantonen führen können, und somit die übrigen ressourcenstarken Kantone solidarisch haften, wenn sich die Zahlung eines einzelnen ressourcenstarken Kantons verringert. Hintergrund dieser Kritik ist die Finanzkrise und ihre Auswirkung auf das Ressourcenpotenzial des Kantons Zürich, was zu höheren Ausgleichszahlungen der anderen ressourcenstarken Kantone führte.
Der Finanzausgleich basiert auf dem relativen Verhältnis der Kantone zueinander. Die Ressourcenstärke jedes einzelnen Kantons bemisst sich in Bezug auf den Durchschnitt aller Kantone. Verliert ein grosser Kanton wie Zürich an Ressourcenstärke, so verbessert sich die relative Position aller anderen Kantone. Es existiert somit nicht einfach eine Solidarität der ressourcenstarken Kantone untereinander, sondern unter allen Kantonen. Wenn das Ressourcenpotenzial in einem ressourcenstarken Kanton sinkt, so sinkt auch die von den ressourcenstarken Kantonen zu zahlende totale Ausgleichssumme, weil sich die totale Ausgleichssumme mit dem Ressourcenpotenzial der ressourcenstarken Kantone verändert. Die Solidarität betrifft dadurch auch die ressourcenschwachen Kantone: Ihr Ressourcenindex steigt in einem solchen Fall, und die Ausgleichssumme verringert sich, auch wenn sich das Ressourcenpotenzial in absoluten Zahlen nicht ändert. Die Solidarität innerhalb des Ressourcenausgleichs ist systemimmanent und darf nicht aufgehoben werden.
Würden hingegen die Ausgleichszahlungen der ressourcenstarken Kantone zum Beispiel für vier Jahre fixiert, so könnten sich ungerechtfertigte Unter- oder Überbelastungen für die ressourcenstarken Kantone oder zu tiefe oder hohe Ausgleichszahlungen für die ressourcenschwachen Kantone ergeben. Die heutige Glättung des Ressourcenpotenzials als Durchschnitt von drei Bemessungsjahren hat stark dämpfende Wirkung. Am geltenden System ist nicht aus rein budgettechnischer Sicht zu rütteln.
Durch den gewählten Mechanismus zur Anpassung des gesamten Volumens für den horizontalen und vertikalen Ausgleich können im Einzelfall unerwünschte und schwer erklärbare Effekte auftreten. So ist es möglich, dass ein ressourcenstarker Kanton zusätzliche Zahlungen leisten muss, auch wenn sein Ressourcenindex abgenommen hat. Aber auch innerhalb der ressourcenschwachen Kantone können analoge Verzerrungen entstehen. Die Vermeidung der entdeckten Verzerrungen ist ganzheitlich zu prüfen. Lösungsansätze haben im Rahmen eines kohärenten Gesamtsystems auch die Situation der ressourcenschwachen Kantone einzuschliessen. Diese Abklärungen können in sinnvoller Weise erst im Rahmen der Arbeiten für den dritten NFA-Wirksamkeitsbericht 2016-2019 vorgenommen werden.
Eine Festlegung eines fixen Abschöpfungsprozentsatzes in Bezug auf das Überschusspotenzial der ressourcenstarken Kantone jeweils für vier Jahre erscheint im vorstehend genannten Gesamtrahmen prüfenswert. Das Abschöpfungsvolumen würde sich damit weiter dynamisch entwickeln und die Abhängigkeit zwischen den Kantonen würde nur noch indirekt über die Ermittlung der Ressourcenstärke spielen. Zentral ist dabei die Höhe des Abschöpfungssatzes. Um einen (ungebührlichen) Abbau des Ressourcenausgleichs zu verhindern, müsste dieser in der bisherigen Grössenordnung, das heisst bei mindestens 20% festgelegt werden (und nicht bei 18,1% wie von den ressourcenstarken Kantonen gefordert). Gegenüber bisher würde das Abschöpfungsvolumen der ressourcenstarken Kantone im Konjunkturablauf stärker schwanken. Der Bund müsste in diesem Falle den nötigen Volumenausgleich sicherstellen.
Position: Keine Veränderung der relativen Berechnung des Ressourcenausgleichs als Verhältnis der Kantone zueinander. Eine Bindung des Abschöpfungssatzes an das Über-