Anhang zum Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 105 Seiten
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Anhang der Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015
Tabelle 15: Bemerkungen zur Frage 13 - Weitere Bemerkungen zur dritten Vierjahresperiode des Finanzausgleichs 2016-2019
Vernehmlasser Bemerkungen
Kantonsgruppe
Programmvereinbarungen sind wenn möglich und sinnvoll bei jeder Ausdehnung oder Neuschaffung von Vollzugsaufgaben der Kantone anzuwenden.
Begründung:
Das Instrument der Programmvereinbarungen hat sich grundsätzlich bewährt.
Verbesserungen drängen sich bei den folgenden Aspekten auf:
Beschränkung der Einflussnahme des Bundes auf die strategische Zielebene;
KdK Reduktion der Regelungsdichte bei Programmvereinbarungen und dazugehörigen
Weisungen.
Die Einhaltung der mit der NFA neu in die Bundesverfassung aufgenommenen Grundsätze der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz ist bei jeder neuen Gesetzgebung zu überprüfen.
Die Kantone verlangen, dass die Plausibilität der Zahlen betreffend die Zahlungen im Bereich des interkantonalen Lastenausgleichs überprüft werden (Vgl. Tabelle 5.09).
NFA-Geberkonfe- Die Geberkantone streben eine Verständigungslösung mit den Nehmerkantonen an.
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Kantone
Die mit dem NFA vollzogene Finanzierungsentflechtung führte im Bereich der Invalidenversicherung zu einer neuen Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. Dazu wurden Übergangsregelungen festgelegt: Die Leistungen der Kantone betrafen einerseits nachschüssige Zahlungen der IV für kollektive Leistungen im Umfang von 490 Mio. Franken (Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Schlussbestimmungen vom 6. Oktober 2006) und anderseits Nachzahlungen für ordentliche und ausserordentliche Renten sowie andere periodengerecht ZH abzugrenzende Aufwandpositionen der IV bei individuellen Massnahmen im Umfang von 175
Mio. Franken (gemäss Botschaft 06.094 vom 8. Dezember 2006 zu den Bundesbeschlüssen über die Festlegung des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs sowie zum Bundesgesetz über die Änderungen von Erlassen im Rahmen des Übergangs zur NFA). Die im Wirksamkeitsbericht fehlende Analyse, die aufzeigt, wie sich die Aufwendungen im Vergleich zu den damaligen Schätzungen entwickelt haben, ist nachträglich zuhanden der Kantone zu erstellen.
BE -
LU -
UR -
Fehlende Harmonisierung bei den Bewertungen der Vermögenswerte von Liegenschaften Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990, SR 642.14, StHG, hält in Art. 14 Abs. 1 fest, dass das Vermögen zum Verkehrswert bewertet wird und dabei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Die Umsetzung dieser Bestimmung ist Sache der Kantone. Eine Harmonisierung der Bewertung der Vermögenswerte von Liegenschaften fehlt. Damit kann das Ressourcenpotenzial verzerrt wer- den. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz spricht sich deshalb für eine verstärkte kantonale Harmonisierung der Bewertungen der Liegenschaften im Ressourcenpotenzial aus.
SZ
Wesentlicher und dauerhafter Mehraufwand im Behindertenbereich
Die gesetzlichen Anpassungen und die Regelung der Finanzierung wurden im Kanton Schwyz bereits auf Beginn des NFA im Jahr 2008 vollumfänglich umgesetzt. Offenbar sind die kantonalen Regelungen sehr unterschiedlich, so dass sich Vergleiche nur mit Einschränkungen bewerkstelligen lassen und auch Gesamtbeurteilungen mit Vorsicht zu geniessen sind. Die Übernahme der Aufgaben des Bundes durch die Kantone hat im Behindertenbereich (institutionelle Betreuung) zu wesentlichem und dauerhaftem Mehraufwand im Kanton Schwyz geführt. Die in den Gesetzen (Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen vom 6. Oktober 2006, SR 831.26, IFEG, und die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen, IVSE) vorgeschriebene Zusammenar-