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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 136Fedlex · Vorlage
Art. 4 Rechnungsstellung durch die Betreiberin
Die Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank stellt die Gebühren im Auftrag des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) in Rechnung.
Art. 5 Gebührenverfügung
Wer mit der Rechnung nicht einverstanden ist, kann innerhalb von 30 Tagen beim BLW eine Gebührenverfügung verlangen.
Art. 6 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
1 Die Verordnung vom 16. Juni 20066 über die Gebühren für den Tierverkehr wird aufgehoben.
2 Die Verordnung vom 10. November 20047 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1
1 Die Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank erstellt eine Abrechnung und zahlt die Beiträge aus. Sie kann diese mit den fälligen Gebühren nach der Verordnung vom … über die Gebühren für den Tierverkehr verrechnen.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
6AS 2006 2705, 2007 6437, 2008 3579, 2009 581 4255, 2010 2545, 2011 5475, 2012 6859