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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD)

15.4.3 Volkswirtschaft

Mittelfristig kann dank der Neugestaltung der Gebühren für die Beschaffung und Verwendung von Daten damit gerechnet werden, dass neue Kunden im Kreis der Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen oder der Tiergesundheitsdienste mit den TVD-Daten arbeiten werden. Zurzeit stehen vor allem die Pferdezuchtorganisationen im Fokus. Die daraus entstehenden Synergien und mehrfache Nutzung der TVD-Daten bringt positive Effekte sowohl für die öffentliche Hand (u. a. eine bessere Qualität der Daten) wie auch für Private (günstige und konsistente Daten). Die positiven Aspekte des Public-Private-Partnership-Modells (PPP) können optimal genutzt werden.

2014 haben die Rinderzuchtorganisationen Datenbezugsgebühren in der Höhe von insgesamt

251'000 Franken dem Bund abgeliefert, was 96 % aller abgelieferten Datenbezugsgebühren ausmacht. Mit dem Systemwechsel soll vor allem diese Gruppe von der Abschaffung der Gebühren auf Einzeltierdaten profitieren.

Aus den Mitgliederzahlen 2014 der fünf grössten Rinderzuchtorganisationen können die künftigen Datenbezugsgebühren (2 Franken pro Mitglied gemäss Anhang Ziffer 5.1) wie folgt geschätzt werden:

Geschätzte Anzahl Mitglieder Geschätzte Gebühr (CHF) Swissherdbook 10'000 20‘000.–

Braunvieh Schweiz 10'000 20‘000.–

Schw. Holsteinzuchtverband 2‘300 4‘600.–

Mutterkuh Schweiz 5‘300 10‘600.–

Eringerzuchtverband 1‘000 2‘000.–

Total 57‘200.–

Die Rinderzuchtorganisationen werden demzufolge im Vergleich zu heute insgesamt um ca. 195'000 Franken entlastet.

15.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

15.6 Inkrafttreten

Die Totalrevision der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten.

15.7 Rechtliche Grundlagen

Artikel 15b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40).