Vorlage
Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft
Artikel 27
Absatz 4
Die Weitergabe von Daten an die zuständigen kantonalen Behörden ist möglich, falls dies den kantonalen Vollzug unterstützt. Das Bundesamt nimmt schriftliche Anträge entgegen, prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit und technische Umsetzbarkeit, entscheidet welche Daten weitergegeben werden können und erstellt eine Vereinbarung für den Datenbezug.
Der Absatz wird mit „Absatz 2“ präzisiert.
Absatz 6
Es erfolgt einzig die Präzisierung mit „Absatz 1“.
Anhang 1
Ziffer 2.1.7: Präzisierung der Angaben zur Parzelle mit Hangneigung, Bewirtschaftung (biologisch, extensive Produktion; Biodiversität).
Anhang 3
Ziffer 2.4: Änderung der Bezeichnung Biodiversitätsförderflächen Qualitätsstufe II (153.3)
Ziffer 2.5: Änderung der Bezeichnung Biodiversitätsförderflächen Vernetzung (153.4)
Ziffer 2.8: Biodiversitätsförderflächen Qualitätsstufe III werden nicht eingeführt und sind zu streichen.
Anhang 4
Ziffer 2.6: Um zu veranschaulichen, dass das Portal Agate den schweizerischen Amtssprachen Rechnung trägt, wird hier zusätzlich die Korrespondenzsprache aufgeführt.
Änderung anderer Erlasse
Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008
Anhang 1, Identifikator 149: Spalte Rechtsgrundlage ergänzen mit SR 910.1 Art. 178 Abs. 5
Anhang 1, Identifikator 152: Spalte Zuständige Stelle: Die zuständige Stelle des Geobasisdatensatzes 152 ist nicht mehr der Kanton, sondern neu das BLW. Dieser Wechsel der Zuständigkeit erfolgte mit der Einführung der AP 14–17 und wird mit dieser Anpassung nachgeführt.
16.4 Auswirkungen
16.4.1 Bund
Die Gesetzesvorgaben im Artikel 165e LwG wurden konkretisiert. Es resultieren personelle und finanzielle Aufwendungen für den Aufbau des Geodatenübernahmeprozesses auf der BGDI und jährlich wiederkehrende Kosten für den Betrieb bei der Swisstopo.
Der personelle und finanzielle Mehraufwand für den Aufbau des Geodatenübernahmeprozesses auf der BGDI und die jährlich wiederkehrenden Kosten für den Betrieb bei Swisstopo können mit den bestehenden Ressourcen im BLW finanziert werden.
16.4.2 Kantone
Die Kantone setzen die Vorgaben zu den minimalen Geodatenmodellen gemäss den bestehenden rechtlichen Vorgaben um.