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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten
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Anhörung
16 Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV)
16.1 Ausgangslage
Die ISLV wurde im Rahmen der AP 14–17 neu konzipiert und strukturiert. Es wurden informationssystembezogene und für alle in der Verordnung genannten Systeme gültige Bestimmungen erlassen.
16.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Als wesentlichste Änderung in der Verordnung ist die Konkretisierung der Geodatenübermittlung (Artikel 12) zu nennen. Die von den Kantonen erfassten Geodaten müssen gemäss den minimalen Geodatenmodellen ab 2017 zum Bund übermittelt werden.
Bei den restlichen Anpassungen handelt es sich um Präzisierungen bezüglich der referenzierten Artikel der Anhänge der ISLV bzw. der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008.
16.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 12
Absatz 2
Zusätzlich zu den definitiven Geodaten pro Beitragsjahr bis zum 31. Dezember werden bereits bis zum 31. Juli provisorische Daten an den Betreiber der Bundes Geodaten-Infrastruktur (BGDI) übermittelt. Die Daten werden übernommen, formell geprüft und aggregiert. Die Datenübermittlung wird in einer technischen Weisung spezifiziert.
Provisorische, wie definitive Daten können durch die BGDI zentral den Kantonen bereitgestellt werden. Es liegt im Interesse der Kantone, dass sie ausserkantonale Geodaten frühzeitig zentral zur Verfügung gestellt bekommen. Die Daten werden ebenfalls dem BLW jährlich in aggregierter Form übermittelt.
Der Betreiber der BGDI ist Swisstopo/KOGIS. Die BGDI ist Teil der Nationalen Geodateninfrastruktur (NGDI). Die Grundlage der NGDI ist das Geoinformationsgesetz (GeoIG)
Absatz 3
Hier ist die Geodatenübermittlung von den Kantonen zum Bund geregelt. Für die Annahme, die Integration und die Publikation der Geodaten soll die Bundes Geodaten Infrastruktur genutzt werden. Die Datenübermittlung der Kantone gemäss den jeweils gültigen Geodatenmodellen erfolgt über eine definierte Schnittstelle (aktuell XTF-Datei) an eine vorgegebene Internet-Adresse.
Artikel 20
Absatz 1
Präzisere Umschreibung der Aufgaben des Internetportals Agate. Das Portal ist ein zentrales Eingangstor, welches den Zugriff auf verschiedene Applikationen ermöglicht. Ausserdem werden von den Verantwortlichen über das Portal Informationen und Neuigkeiten an die Benutzer und die Öffentlichkeit weitergegeben.
Artikel 22
Absatz 1 und 2
Die Weitergabe von Daten an die Agate-Teilnehmersysteme ist möglich, falls dies für den Zugriff auf das Teilnehmersystem notwendig ist oder falls dies im Sinne der Benutzerfreundlichkeit geschieht. Das Bundesamt nimmt schriftliche Anträge entgegen, prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit und technische Umsetzbarkeit, entscheidet welche Daten weitergegeben werden können und erstellt eine Vereinbarung für den Datenbezug.