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Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

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Verordnung über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von PGREL

basierend auf dem GAP-PGREL einen Nationalen Aktionsplan zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (kurz NAP-PGREL)

umzusetzen. Die Umsetzung des NAP-PGREL erfolgt seit 1999 in enger Zusammenarbeit mit verschiedenen privaten und öffentlichen Erhaltungsorganisationen auf Projektbasis. Diese Projekte befassen sich mit der Sammlung, Erhaltung, Beschreibung und nachhaltigen Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft.

Mit dem NAP-PGREL erfüllt der Bund Verpflichtungen aus der CBD im besonderen des Aichi Ziels 135, dem IV-PGREL und Massnahmen gemäss den Empfehlungen des GAP-PGREL. Seit dem Bundesratsbeschluss von 1997 über die Umsetzung des GAP-PGREL in der Schweiz ist somit auf internationaler und nationaler Ebene vieles konkretisiert worden. Die vorliegende Verordnung soll deshalb den Beschluss des Bundesrates vom 29. Oktober 1997 ersetzen und die für PGREL relevanten internationalen Verpflichtungen auf nationaler Ebene umsetzen. Mit der Änderung des Landwirtschaftsgesetzes6 vom 22. März 2013 sind die gesetzlichen Grundlagen für den Erlass dieser Verordnung geschaffen worden (Art. 147a und 147b).

Die neue Verordnung zu PGREL, welche sich auf die Artikel 147a Absatz 2, 147b und 177 des Landwirtschaftsgesetzes stützt, konkretisiert die Massnahmen, welche das BLW im Bereich der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von PGREL gezielt fördern kann. Die Fördermassnahmen dieser Verordnung ermöglichen auch, die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und Wissen in Bezug auf das Thema der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von PGREL zugänglich zu machen.

17.2 Wichtigste Elemente im Überblick

Die vorliegende Verordnung regelt im Wesentlichen:

- Die Erhaltung der PGREL in der Nationalen Genbank PGREL sowie weitere Massnahmen des Bundes für deren Erhaltung.

- Die Förderung von Projekten, die der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der PGREL dienen.

- Den Zugang zur Nationalen Genbank und den Vorteilsausgleich in Rahmen des Multilateralen Systems der FAO.

17.3 Verordnungsstruktur und Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 2 Begriffe

Bst. a Hierzu gehören insbesondere neben Kulturarten sowohl deren verwandten Wildpflanzen (z.B. Futterpflanzensorten und deren wilde Verwandte, Kulturerdbeere und Walderdbeere, etc.) als auch genutzte Wildarten (z.B. Bärlauch), sofern diese einen direkten oder potentiellen Wert für Ernährung und Landwirtschaft haben.

Bst. d Erhaltungssammlungen für PGREL können zum Beispiel in vitro Sammlungen oder Feldsammlungen unter ungeschützten oder geschützten Bedingungen sein (z.B. in Gewächshäuser oder Einnetzungen zum Schutz vor Krankheiten).

Bst. f In situ Erhaltung lässt sich hauptsächlich für wilde Verwandte der Kulturpflanzen anwenden. Kultivierte Pflanzen sind durch Einwirkungen des Menschen entstanden und sind durch deren Einfluss an bestimmte Standorte gelangt. Für die kultivierte Versionen der Kulturpflanzen ist die Definition „…natürlichen Verbreitungsgebieten …“ eigentlich nicht anwendbar.

Art. 3 Nationale Genbank PGREL

5 http://www.cbd.int/sp/targets/

6 SR 910.1