Vorlage

Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 184 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 151Fedlex · Vorlage

Verordnung über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von PGREL

Die Nationale Genbank PGREL umfasst Genbanken, Erhaltungssammlungen und bezeichne-

te/ausgewiesene in situ Erhaltungsflächen, welche vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) oder in dessen Auftrag durch Dritte betrieben oder gepflegt werden. In der Praxis wird eine Genbank von Agroscope betrieben, während die Erhaltungssammlungen grösstenteils im Auftrag des BLW unterhalten werden. Einführungssammlungen, welche dazu dienen, noch nicht identifiziertes Material provisorisch zu sichern, sind hingegen nicht Teil der nationalen Genbank. Zum Material der Einführungssammlung kann kein Zugang gewährt werden, da das Material noch unbekannt ist.

Art. 4 Aufnahme in die Nationale Genbank PGREL

Pflanzengenetisches Material, welches den Voraussetzungen gemäss Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b entspricht, soll in die Erhaltung aufgenommen und in der Nationalen Genbank abgesichert werden. Aktuell sind 3193 Sorten in der Nationalen Datenbank PGREL (http://www.bdn.ch) erfasst, die den Kriterien a entsprechen, wie zum Beispiel die in der Schweiz gezüchtete Apfelsorte Schweizer Orangenapfel. Unter Kriterium b sind Landsorten von Weizen, Ribelmais, Roggen usw.

erfasst. Aktuell gibt es in der Nationalen Datenbank PGREL 558 Landsorten, welche als zu erhalten eingestuft wurden. Nebst den PGREL welche den Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b entsprechen, kann das BLW fallweise prüfen, ob weitere PGREL in die Nationale Genbank PGREL aufgenommen werden sollen. Zum Beispiel pflanzengenetisches Material, welches für die Ernährungs- und Landwirtschaftliche Nutzung in der Schweiz von Interesse sein könnte, um eine breite genetische Diversität abzusichern oder wenn die in der Schweiz natürlich vorkommende genetische Vielfalt der Art in situ gefährdet ist. Zum pflanzengenetischen Material der Nationalen Genbank PGREL wird Zugang gemäss Artikel 5 gewährt.

Art. 5 Zugang zur Nationalen Genbank und Aufteilung von Vorteilen

Die internationalen Verträge CBD und IV-PGREL garantieren den Staaten die souveränen Rechte über ihre genetischen Ressourcen. Die CBD regt die Vertragsparteien dazu an, den Zugang zu

PGREL unter Einhaltung von bilateral verhandelten Bedingungen des Vorteilsausgleichs zu ermöglichen. Die Vertragsparteien des IV-PGREL hingegen stellen die PGREL des Anhang 1 des IV-PGREL im Multilateralen System zur Verfügung, welches sowohl den Zugang als auch den Vorteilsausgleich in standardisierter Weise regelt. Dabei haben die Länder auch die Freiheit ihre PGREL, welche nicht Anhang 1 Arten des IV-PGREL sind, ins Multilaterale System zu integrieren.

Mit der Ratifizierung des IV-PGREL hat sich die Schweiz daher dazu verpflichtet, mit dem Multilateralen System einen erleichterten Zugang zu seinen PGREL zu gewähren und an dessen Vorteilsausgleichssystem teilzunehmen. Dies bedeutet, dass die Schweiz natürlichen und juristischen Personen im Rahmen des Multilateralen Systems einen erleichterten Zugang zu Material aus der Nationalen Genbank PGREL für die in Absatz 1aufgeführten Zwecke gewährt. Laut IV-PGREL (Artikel 12.3) darf hingegen in diesem Rahmen kein Material für chemische, pharmazeutische und/oder andere, industrielle Non-Food/Feed Zwecke abgegeben werden.

Der erleichterte Zugang und der Vorteilsausgleich erfolgt mit der sogenannten standardisierten Materialübertragungsvereinbarung (Standard Material Transfer Agreement; SMTA). Dies ist ein von der FAO ausgearbeiteter Standardvertrag zwischen Geber und Empfänger von Material. Darin verpflichtet sich der Geber, das Material und die nicht vertraulichen Informationen dem Empfänger zu liefern und den Materialtransfer der FAO zu melden. Der Empfänger verpflichtet sich damit, falls er einen Vorteil aus der Nutzung des Materials erzielt, einen Teil dieses Vorteils in einen Fonds der FAO einzuzahlen, sofern sein neues Produkt nicht frei zugänglich ist. Der Vertrag legt die Rechte und Pflichten der Beteiligten abschliessend fest. Er stellt zugleich ein wichtiges Instrument zur Umsetzung des fairen Ausgleiches der finanziellen Vorteile aus der Vermarktung pflanzengenetischer Ressourcen zugunsten der Erhaltung und Nutzung von PGREL dar, wie es durch den IV-PGREL vorgesehen ist. Sämtliche PGREL der Nationalen Genbank PGREL der Schweiz werden für die Zwecke nach Absatz 1 mit einem SMTA abgegeben. Das Multilaterale System ist hingegen nicht anwendbar, wenn der Zugang zum genetischen Material der Nationalen Genbank PGREL für andere Zwecke erfolgt. In diesen Fäl-