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Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 8 Seiten
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Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123c BV)
b. andere Tätigkeiten, die vor allem oder wiederholt in Einrichtungen ausgeübt werden, die Dienstleistungen nach Buchstabe a anbieten; ausgenommen sind Tätigkeiten, bei denen örtlich oder zeitlich sichergestellt ist, dass kein Kontakt zu Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürften Personen stattfinden kann.
6Als besonders schutzbedürftig gelten Personen, die aufgrund ihres Alters, einer Krankheit oder einer langfristigen körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung bei alltäglichen Verrichtungen oder ihrer Lebensführung auf fremde Hilfe angewiesen sind.
Art. 50c Abs. 5 Bst. c–d, Bst. e 6 und 6bis
5Der Täter kann bei der zuständigen Behörde um eine inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder um die Aufhebung des Verbots ersuchen:
c. Aufgehoben
d. bei einem lebenslänglichen Verbot nach Artikel 50 Absatz 2: nach zehn Jahren des Vollzugs;
e. bei einem Verbot nach Absatz 3, 4 oder 4bis:
1. wenn das Tätigkeitsverbot aufgrund einer Verurteilung gestützt auf Artikel 159 oder 159a angeordnet wurde: nach drei Jahren des Vollzugs;
2. wenn das Tätigkeitsverbot aufgrund einer Verurteilung gestützt auf Artikel 156 Ziffer 1 oder 4 oder 157 verhängt wurde, für die der Täter zu einer Strafe von bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt worden ist: nach zehn Jahren des Vollzugs;
3. in den übrigen Fällen: nach fünfzehn Jahren des Vollzugs.
6bisIst der Täter pädophil im Sinne der Psychiatrie, so darf das Verbot in einem Fall nach Absatz 5 Buchstabe e nicht aufgehoben werden. Die zuständige Behörde stützt sich bei ihrem Entscheid auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen.
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.