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Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 8 Seiten

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Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123c BV)

4bisoder 50b MStG allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt.

4quinquiesUrteile, die ein Verbot nach Artikel 16a JStG allein enthalten, werden von Amtes wegen nach sieben Jahren entfernt.

6Der Fristenlauf beginnt:

a. bei Urteilen nach den Absätzen 1, 3, 4ter, 4quaterund 4quinquies: mit dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig wird;

Art. 369a erster Satz

Urteile, die ein Verbot nach Artikel 67 Absätze 2, 3–4bisoder nach Artikel 67b dieses Gesetzes, nach Artikel 50 Absätze 2, 3–4bisoder 50b MStG3 oder nach Artikel 16a JStG4 enthalten, werden von Amtes wegen entfernt, wenn über das Ende des Verbots hinaus zehn Jahre verstrichen sind. ….

Art. 371a Abs. 1 und 3 Bst. a

1Wer sich für eine berufliche oder eine organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen oder eine Heil- und Pflegetätigkeit umfasst, bewirbt oder eine solche Tätigkeit ausübt, kann einen ihn betreffenden Sonderprivatauszug aus dem Strafregister anfordern.

3Im Sonderprivatauszug erscheinen:

a. Urteile, die ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absätze 2, 3– 4bisdieses Gesetzes oder nach Artikel 50 Absätze 2, 3–4bis MStG5 enthalten;

2. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19276

Ingress

gestützt auf die Artikel 60 Absatz 1 und 123 Absätze 1 und 3 der

Bundesverfassung7,

3 SR 321.0

4 SR 311.1

5 SR 321.0

6 SR 321.0

7 SR 101