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Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 8 Seiten

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Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123c BV)

Variante 1:

4terDas Gericht kann in leichten Fällen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach den Absätzen 3–4bisabsehen, wenn ein solches Verbot offensichtlich weder notwendig noch zumutbar ist. Bei sexueller Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154) und Schändung (Art. 155) darf von einem Tätigkeitsverbot nicht abgesehen werden.

Variante 2:

4terStreichen

5Wird der Täter im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu einer Strafe oder Massnahme verurteilt, so legt das Gericht fest, welche Strafe oder Massnahme auf eine Straftat entfällt, die ein Tätigkeitsverbot nach sich zieht. Diese Strafe oder Massnahme sowie die Straftat sind massgebend dafür, ob ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1, 2, 3, 4 oder 4bisverhängt wird. Die Strafanteile für mehrere einschlägige Straftaten werden addiert. Es können mehrere Tätigkeitsverbote verhängt werden.

6Das Gericht kann für die Dauer der Verbote Bewährungshilfe anordnen. Es ordnet in jedem Fall Bewährungshilfe an, wenn ein Verbot aufgrund einer Straftat nach Absatz 3, 4 oder 4bisverhängt worden ist.

7Aufgehoben

Art. 50a Abs. 4, 5 und 6

4Die Verbote nach Artikel 50 Absätze 3, 4 und 4bisumfassen immer die ganze Tätigkeit.

5Als Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen oder zu anderen besonders schutzbedürftigen Personen gelten:

a. Tätigkeiten, die direkt und spezifisch gegenüber Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen ausgeübt werden, namentlich:

1. Lehren oder Unterrichten,

2. Erziehung oder Beratung,

3. Betreuung oder Aufsicht,

4. Pflege,

5. körperliche Untersuchung oder Behandlung,

6. psychologische Untersuchung oder Behandlung,

7. Verpflegung,

8. Transport,

9. direkter Verkauf oder Verleih oder direkte Vermittlung von spezifisch für die Bedürfnisse von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen bestimmten Objekten;