Vorlage
Vernehmlassung 2014/14: Revision der Expatriates-Verordnung (ExpaV) · 2 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage
Verordnung über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen (Expatriates-Verordnung, ExpaV)
Änderung vom .....
Das Eidgenössische Finanzdepartement
verordnet:
I
Die Expatriates-Verordnung vom 3. Oktober 20001 wird wie folgt geändert:
Titel
Verordnung
über den Abzug besonderer Berufskosten von Expatriates bei der direkten Bundessteuer
(Expatriates-Verordnung, ExpaV)
Art. 1 Grundsatz
1 Leitende Angestellte sowie Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden (Expatriates), können bei der direkten Bundessteuer zusätzlich zu den Berufskosten nach der Berufskostenverordnung vom 10. Februar 19932 besondere Berufskosten abziehen. Diese besonderen Berufskosten gelten als übrige Berufskosten im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c DBG.
2 Als vorübergehend gilt eine auf höchstens fünf Jahre befristete Erwerbstätigkeit.
3 Die Abziehbarkeit besonderer Berufskosten endet in jedem Fall, wenn die befristete durch eine dauernde Erwerbstätigkeit abgelöst wird.