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Vernehmlassung 2014/14: Revision der Expatriates-Verordnung (ExpaV) · 2 Seiten

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Expatriates-Verordnung 642.118.3

Art. 2 Abs. 1 und 2

1 Besondere Berufskosten von im Ausland wohnhaften Expatriates sind:

a. die erforderlichen Kosten für Reisen zwischen dem ausländischen Wohnsitz und der Schweiz; und

b. die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei Beibehaltung einer ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung stehenden Wohnung im Ausland.

2 Besondere Berufskosten von in der Schweiz wohnhaften Expatriates sind:

a. Betrifft nur den französischen Text.

b. die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei Beibehaltung einer ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung stehenden Wohnung im Ausland;

c. die Kosten für den Unterricht der minderjährigen fremdsprachigen Kinder an fremdsprachigen Privatschulen, sofern die öffentlichen Schulen keinen Unterricht in deren Sprache anbieten.

Art. 3 Bst. a

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 4 Geltendmachung der besonderen Berufskosten

1 Anstelle der tatsächlichen Kosten kann ein Pauschalbetrag von monatlich 1500 Franken als besondere Berufskosten nach Artikel 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstaben a und b abgezogen werden:

2 Im Quellensteuerverfahren kürzt der Arbeitgeber den für die Steuerberechnung massgebenden Bruttolohn um den Pauschalabzug nach Absatz 1. Höhere tatsächliche Kosten können vom Expatriate im Rahmen der Anwendung von Artikel 90 Absatz 2 oder 137 DBG geltend gemacht werden.

II

Diese Verordnung tritt am ............in Kraft.

........ Eidgenössisches Finanzdepartement:

Eveline Widmer-Schlumpf