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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 265Fedlex · Vorlage
Anhang 3 (Art. 10, 11 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 2 bis 5, 15 Abs. 3)
Grundlage zur Berechnung der Abschirmungen
a. Betriebsfrequenz der Röntgenanlage:
Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Betriebsfrequenzen gelten als Minimalanforderung für die aufgeführten Anwendungen. Für alle übrigen Anwendungsbereiche dieser Verordnung sind die Betriebsfrequenzen individuell zu ermitteln.
Typ der Röntgenanlage oder Einsatzort Minimale Betriebsfrequenz in
mA·min pro Woche
Arztpraxis Spital/Klinik Röntgeninstitut Ortsfeste Röntgenanlage Zahnärztliche Kleinröntgenanlagen bis 70 kV 310
Dentaltomografen-/Fernröntgen 3030
Digitale Volumentomografen 100100
Röntgenanlagen für Aufnahmen und Durchleuchtung 30 1 000 Röntgenanlagen für Aufnahmen 30300
Oberflächentherapie 100300
Tiefentherapie – 1 000
Typ der Röntgenanlage oder Einsatzort Minimale Betriebsfrequenz in
mA·min pro Woche
Arztpraxis Spital/Klinik Röntgeninstitut Ortsveränderliche Röntgenanlage Operationsräume und Gipszimmer 100100
Intensivpflegestationen und ähnlich genutzte Räume –3
Ein-/Ausleitung, Reanimation, Schockraum 3030
Computertomografie Minimale Betriebsfrequenz in
Gy·cm pro Woche Spital/Klinik Röntgeninstitut Betriebe mit geringer Patientenzahl50
Betriebe mit mittlerer Patientenzahl100
Betriebe mit hoher Patientenzahl (z. B. Notfallstation)200