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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 265Fedlex · Vorlage

Anhang 3 (Art. 10, 11 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 2 bis 5, 15 Abs. 3)

Grundlage zur Berechnung der Abschirmungen

a. Betriebsfrequenz der Röntgenanlage:

Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Betriebsfrequenzen gelten als Minimalanforderung für die aufgeführten Anwendungen. Für alle übrigen Anwendungsbereiche dieser Verordnung sind die Betriebsfrequenzen individuell zu ermitteln.

Typ der Röntgenanlage oder Einsatzort Minimale Betriebsfrequenz in

mA·min pro Woche

Arztpraxis Spital/Klinik Röntgeninstitut Ortsfeste Röntgenanlage Zahnärztliche Kleinröntgenanlagen bis 70 kV 310

Dentaltomografen-/Fernröntgen 3030

Digitale Volumentomografen 100100

Röntgenanlagen für Aufnahmen und Durchleuchtung 30 1 000 Röntgenanlagen für Aufnahmen 30300

Oberflächentherapie 100300

Tiefentherapie – 1 000

Typ der Röntgenanlage oder Einsatzort Minimale Betriebsfrequenz in

mA·min pro Woche

Arztpraxis Spital/Klinik Röntgeninstitut Ortsveränderliche Röntgenanlage Operationsräume und Gipszimmer 100100

Intensivpflegestationen und ähnlich genutzte Räume –3

Ein-/Ausleitung, Reanimation, Schockraum 3030

Computertomografie Minimale Betriebsfrequenz in

Gy·cm pro Woche Spital/Klinik Röntgeninstitut Betriebe mit geringer Patientenzahl50

Betriebe mit mittlerer Patientenzahl100

Betriebe mit hoher Patientenzahl (z. B. Notfallstation)200