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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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Anhang 6 (Art. 38 Abs. 1)

Erforderliche Mindestausrüstung von Messmittel für ionisierende Strahlung

Beim Umgang mit offenen und geschlossenen radioaktiven Quellen müssen je nach Anwendung und Tätigkeit Messgeräte zur Überprüfung und Kontrolle der Ortsdosisleistung und der Kontamination von Oberflächen vorhanden sein.

Anwendungsbereich, Tätigkeit Mindestausrüstung Bemerkungen

Einzelner Arbeitsbereich C - Hand-Kontaminationsmonitor beim Ausgang Nicht notwendig bei exklusivem Um-

(inkl. Applikationsraum / Thera- - Dosisleistungsmessgerät falls Umgang mit Gamma- gang mit H-3 (Kontaminationskontrol-

piepatientenzimmer) strahler len haben in diesem Fall mit Wischtest

und Auswertung im -Counter zu

erfolgen)

Einzelner Arbeitsbereich B/A - Hand-Fuss-Kontaminations-/Personenmonitor am

Ausgang des Arbeitsbereichs

- Kontaminationsmonitor

- Dosisleistungsmessgerät falls Umgang mit Gamma-

strahler

Mehrere Arbeitsbereiche inner- - Hand-Fuss-Kontaminations-/Personenmonitor an

halb eines Kontrollbereichs jedem Ausgang des Kontrollbereichs

- Kontaminationsmonitor in jedem Labor

- Dosisleistungsmessgerät falls Umgang mit Gamma-

strahler

- Personen Dosisleistungswarngeräte falls Ortsdosisrichtwerte überschritten

werden können

Anwendungsbereich, Tätigkeit Mindestausrüstung Bemerkungen

Lagerstelle - Kontaminationsmonitor

- Dosisleistungsmessgerät falls Umgang mit Gamma- jederzeit zur Verfügung stehend

strahler

Betrieb von Bestrahlungseinheiten - persönliches akustisches Strahlenwarngerät;

zur zerstörungsfreien Materialprü- - Dosisleistungsmessgerät

fung

Anhang 7 (Art. 7 Abs. 1 Bst. c )