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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
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Anhang 6 (Art. 38 Abs. 1)
Erforderliche Mindestausrüstung von Messmittel für ionisierende Strahlung
Beim Umgang mit offenen und geschlossenen radioaktiven Quellen müssen je nach Anwendung und Tätigkeit Messgeräte zur Überprüfung und Kontrolle der Ortsdosisleistung und der Kontamination von Oberflächen vorhanden sein.
Anwendungsbereich, Tätigkeit Mindestausrüstung Bemerkungen
Einzelner Arbeitsbereich C - Hand-Kontaminationsmonitor beim Ausgang Nicht notwendig bei exklusivem Um-
(inkl. Applikationsraum / Thera- - Dosisleistungsmessgerät falls Umgang mit Gamma- gang mit H-3 (Kontaminationskontrol-
piepatientenzimmer) strahler len haben in diesem Fall mit Wischtest
und Auswertung im -Counter zu
erfolgen)
Einzelner Arbeitsbereich B/A - Hand-Fuss-Kontaminations-/Personenmonitor am
Ausgang des Arbeitsbereichs
- Kontaminationsmonitor
- Dosisleistungsmessgerät falls Umgang mit Gamma-
strahler
Mehrere Arbeitsbereiche inner- - Hand-Fuss-Kontaminations-/Personenmonitor an
halb eines Kontrollbereichs jedem Ausgang des Kontrollbereichs
- Kontaminationsmonitor in jedem Labor
- Dosisleistungsmessgerät falls Umgang mit Gamma-
strahler
- Personen Dosisleistungswarngeräte falls Ortsdosisrichtwerte überschritten
werden können
Anwendungsbereich, Tätigkeit Mindestausrüstung Bemerkungen
Lagerstelle - Kontaminationsmonitor
- Dosisleistungsmessgerät falls Umgang mit Gamma- jederzeit zur Verfügung stehend
strahler
Betrieb von Bestrahlungseinheiten - persönliches akustisches Strahlenwarngerät;
zur zerstörungsfreien Materialprü- - Dosisleistungsmessgerät
fung
Anhang 7 (Art. 7 Abs. 1 Bst. c )