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Vernehmlassung 2014/158: Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem · 3 Seiten
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Bundesbeschluss zu einem Verfassungsartikel über Klima- und Stromabgaben
vom … E n t w u r f vom 25. Februar 2015
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,
beschliesst:
I
Die Bundesverfassung2 wird wie folgt geändert:
Art. 131a Klima- und Stromabgaben
1 Zur Verminderung von Treibhausgasemissionen und zur Förderung eines sparsamen und rationellen Energieverbrauchs kann der Bund eine Abgabe auf Brenn- und Treibstoffen (Klimaabgabe) und eine Stromabgabe erheben.
2 Die Abgaben werden so bemessen, dass sie einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Klima- und Energieziele des Bundes leisten.
3 Der Bund nimmt Rücksicht auf Unternehmen, die durch die Erhebung der Abgaben unzumutbar belastet würden.
4 Die Erträge der Abgaben werden an die Bevölkerung und an die Wirtschaft rückverteilt. Sie können bei der Entrichtung anderer Bundesabgaben oder von Sozialversicherungsbeiträgen angerechnet werden.
5 Hat die Erhebung der Klimaabgabe auf Treibstoffen Ertragsausfälle bei der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Art. 85) zur Folge, so ist ein entsprechender Anteil der Erträge aus der Klimaabgabe für die Zwecke nach Artikel 85 Absätze 2 und 3 zu verwenden.
1 BBl 2017
2 SR 101 2014–......