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Vernehmlassung 2014/158: Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem · 3 Seiten

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Bundesbeschluss AS …

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundeverfassung werden wie folgt geändert:

Art. 197 Ziff. 6

6. Übergangsbestimmungen zu Art. 131a (Klima- und Stromabgaben)

1 Die CO2-Abgabe nach bisherigem Recht wird mit der Einführung der Klimaabgabe abgelöst, die Zuschläge auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze nach bisherigem Recht werden mit der Stromabgabe abgelöst.

2 Die Klima- und Stromabgaben werden schrittweise erhöht, soweit es die angestrebte Lenkungswirkung erfordert.

3 Fördermassnahmen, die nach bisherigem Recht aus den Erträgen der CO2-Abgabe finanziert und im neuen Recht weitergeführt werden, sind ab dem 1. Januar 2021 schrittweise abzubauen und spätestens am 31. Dezember 2025 aufzuheben.

4 Fördermassnahmen, die nach bisherigem Recht aus Zuschlägen nach Absatz 1 finanziert und im neuen Recht weitergeführt werden, sind schrittweise abzubauen und bis zum 31. Dezember 2030 aufzuheben. Vor der Aufhebung können Verpflichtungen längstens bis zum 31. Dezember 2045 eingegangen werden.

5 Die Rückverteilung nach Artikel 131a Absatz 4 erfolgt nur soweit, als die Erträge der Klimaabgabe nicht für Fördermassnahmen nach Absatz 3 und die Erträge der Stromabgabe nicht für Fördermassnahmen nach Absatz 4 verwendet werden.

III

Dieser Beschluss wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.