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Vernehmlassung 2014/167: 10.426 Pa.Iv. Aufhebung der zolltariflichen Begünstigung der Importe von gewürztem Fleisch · 2 Seiten

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Generaltarif, Anhang 1 (Schweizerischer Zolltarif), Teil 1a (Einfuhrtarif)

Kapitel 2 („Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte“), Schweizerische Anmerkung

Zu den Tarifnummern 0201 bis 0208 gehören auch Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte, die lediglich gewürzt sind. Art und Menge der verwendeten Würzmittel spielen dabei keine Rolle.

Kapitel 16 („Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren“), Schweizerische Anmerkung

Nicht zur Nummer 1602 gehören Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte, frisch, gekühlt oder gefroren, die lediglich gewürzt sind (Kapitel 2).

III

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.