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Vernehmlassung 2014/171: 13.479 Pa.Iv. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer · 3 Seiten

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Vorentwurf

Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz VStG)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom [Datum des Entscheids der Kommission]1

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]2,

beschliesst:

I

Das Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 19653 wird wie folgt geändert:

Antrag der Mehrheit

Art. 16 Abs. 2bisund 2ter

2bisKein Verzugszins ist geschuldet, wenn:

a. die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung statt durch Steuerentrichtung erfüllt sind; und

b. die Meldung erstattet wurde.

2terWurde die Meldung nicht innerhalb der nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Frist erstattet, so bleibt die Erhebung einer Ordnungsbusse nach Artikel 64 vorbehalten.

Art. 20

2. Bei Kapitalerträgen

1Wo bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde, kann der steuerpflichtigen Person gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung statt durch Steuerentrichtung der steuerbaren Leistung zu erfüllen; die Verordnung umschreibt die Fälle, in denen dieses Verfahren zulässig ist.

1BBl 2015 ...

2BBl 2015 ...

3 SR 642.21

2015–......