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Vernehmlassung 2014/171: 13.479 Pa.Iv. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer · 3 Seiten

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2Wird in den zulässigen Fällen die Steuerpflicht nicht rechtzeitig durch Meldung erfüllt, so bleibt die Erhebung einer Ordnungsbusse nach Artikel 64 vorbehalten.

Antrag der Minderheit (Leutenegger Oberholzer, Birrer-Heimo, Jans, Maire, Marra, Schelbert, Wermuth)

Art. 16 Abs. 1 Bst.c

1Die Steuer wird fällig:

a. auf den übrigen Kapitalerträgen und auf den Lotteriegewinnen: 90 Tage nach Entstehung der Steuerforderung (Art. 12);

Art. 20

2. Bei Kapitalerträgen

Wo bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde, kann der steuerpflichtigen Person gestattet werden, ihre Steuerpflicht innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung durch Meldung statt durch Steuerentrichtung zu erfüllen, sofern die Leistung innerhalb der Frist von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c deklariert wurde; die Verordnung umschreibt die Fälle, in denen dieses Verfahren zulässig ist.

Antrag der Mehrheit

Art. 70c

V. Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Die Artikel 16 Absatz 2bisund 2terund Artikel 20 in der Fassung der Änderung vom … sind auch auf Steuerforderungen anwendbar, die ab dem Kalenderjahr 2011 entstanden sind. Erfüllt die steuerpflichtige Person die Voraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 2bis, so wird auf ihr Gesuch der Verzugszins neu festgesetzt. Eine Differenz zugunsten der steuerpflichtigen Person wird ohne Vergütungszins zurückvergütet. Das Gesuch ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung zu stellen.

Antrag der Minderheit I (Aeschi, Amstutz, Flückiger, Matter, Müri, Rime, Walter)

Art. 70c

V. Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Die Artikel 16 Absatz 2bisund 2terund Artikel 20 sind auch auf Tatbestände anwendbar, die vor Inkrafttreten der Änderung vom … eingetreten sind, es sei denn, die Steuerforderung oder die Verzugszinsforderung sei verjährt oder mittels einer rechtsgültigen Verfügung bereits vor dem 1. Januar 2013 rechtskräftig festgesetzt worden. Erfüllt die steuerpflichtige Person die Voraussetzungen nach