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Vernehmlassung 2014/171: 13.479 Pa.Iv. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer · 3 Seiten
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Artikel 16 Absatz 2bis, so wird auf ihr Gesuch der Verzugszins neu festgesetzt. Eine Differenz zugunsten der steuerpflichtigen Person wird ohne Vergütungszins zurückvergütet. Das Gesuch ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung zu stellen.
Antrag der Minderheit II (Leutenegger Oberholzer, Birrer-Heimo, Jans, Maire, Marra, Schelbert, Wermuth)
Art. 70c
Streichen
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.