Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/2: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 4 Seiten
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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Generalsekretariat EFD
Rechtsdienst EFD
Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD über die Anhörung zur Änderung der Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV)
25. Juni 2014
1. Ausgangslage
Mit der Revision der Liquiditätsverordnung (LiqV) sollen die quantitativen Standards zur Liquiditätsausstattung des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (Basel III), die im Januar 2013 definitiv festgelegt wurden, ins Schweizer Recht überführt werden. Teil dieser neuen Anforderungen ist die Quote für kurzfristige Liquidität (Liquidity Coverage Ratio; LCR). Die LCR soll sicherstellen, dass Banken über genügend erstklassige liquide Vermögenswerte (High Quality Liquid Assets, HQLA) verfügen, um ein 30-tägiges Liquiditätsstressszenario überstehen zu können. Zur Umsetzung der LCR sollen die geltenden Artikel 1217 LiqV, welche aktuell die Anforderungen an die Gesamtliquidität regeln, durch die neuen Anforderungen an die LCR ersetzt werden. In den drei die Verordnung ergänzenden Anhängen werden der Begriff des Finanzinstituts definiert und die konkreten Abfluss- und Zuflussraten der Vermögenswerte in Prozent festgelegt.
2. Anhörungsverfahren
Die Einladung an die interessierten Kreise erfolgte am 17. Januar 2014 durch eine Pressemitteilung. Direkt angeschrieben wurden verschiedene Verbände betroffener Kreise wie die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg), der Verband Schweizerischer Kantonalbanken (VSKB), der Verband Schweizerischer Kreditbanken und Finanzierungsinstitute (VSKF), die Vereinigung Schweizerischer Handels- und Verwaltungsbanken (VHV), die Vereinigung Schweizerischer Privatbankiers (VSPB), der Verband der Auslandsbanken in der Schweiz (VAS), der Schweizer Verband Unabhängiger Effektenhändler (SVUE), die Schweizerische Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerexperten (Treuhandkammer), der Schweizerische Treuhänderverband (Treuhand Suisse), der Schweizerischer Gewerbeverband (SGV), der Schweizerische Pensionskassenverband (ASIP) und der Verband der Schweizer Unternehmen (economiesuisse). Ferner wurden direkt angeschrieben die Credit Suisse Group AG (CS) und die UBS AG (UBS).
3. Ergebnisse der Anhörung
Von den direkt kontaktierten Adressaten liessen sich SBVg, VSKB, VSPB, VAS, Treuhandkammer, SGV, ASIP, economiesuisse, CS und UBS vernehmen.
Ferner reichten die Schweizerische Nationalbank (SNB), die Raiffeisen Schweiz (Raiffeisen), die PostFinance AG (PostFinance), die Hypothekarbank Lenzburg AG (HBL), die Pfandbriefbank schweizerischer Hypothekarinstitute AG (Pfandbriefbank), die RBA-Holding AG (RBAH),