Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/2: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 4 Seiten
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In der Anhörung wurde vorgebracht, dass die Definition der HQLA der Kategorie 1 (angesichts des Mangels an HQLA in Schweizerfranken) nicht zu eng gefasst werden dürfe (UBS, CS VSKB, Pfandbriefbank, SGV, Geiger).
Weiter wird gefordert, dass Schweizer Pfandbriefe als Aktiva der Kategorie 1 und nicht, wie von Basel III vorgesehen, als Aktiva der Kategorie 2 angerechnet werden sollten (SBVg,
VSKB, VAS, VSPB, PostFinance, HBL, RBAH, SIX, SGV, Geiger). Begründet wurde diese Forderung mit den Besonderheiten des Schweizer Pfandbriefs. Dieser unterscheide sich vom europäischen Covered Bond grundsätzlich. Schweizer Pfandbriefinstitute seien nicht den Risiken des allgemeinen Bankgeschäfts ausgesetzt und Schweizer Pfandbriefe würden sich durch eine hohe Krisenresistenz auszeichnen. Zudem würde der Pfandbrief bei einer Qualifikation als Aktiva als Kategorie 2 an Attraktivität verlieren. Für die Pfandbriefbank ist die Zurechnung der Schweizer Pfandbriefe zu den Aktiva der Kategorie 1 wohl aus politischen Überlegungen nicht möglich, weshalb sie zumindest als diversifizierte Anlagen gelten sollten.
Die Aktiva der Kategorie 2 ermöglichen es den Banken, auch Vermögenswerte, die eine weniger hohe Wertbeständigkeit aufweisen, dem Bestand an HQLA zuzurechnen. Diesbezüglich wurde in der Anhörung gefordert, dass weitere Vermögenswerte dieser Kategorie zuzuordnen seien, die Definition der Aktiva der Kategorie 2 sei zu eng gefasst. Gefordert wird namentlich der Einbezug von Aktien (SBVg, CS, UBS, VSKB) oder von Kantonsanleihen «ohne Rating» (SBVg, VSKB, Pfandbriefbank, Geiger).
3.2.4 Nettomittelabfluss (Art. 17d i.V.m. Anhang 2)
Der «Nettomittelabfluss» ist die Differenz zwischen dem erwarteten Mittelabfluss und dem erwarteten Mittelzufluss einer Bank in einem Stressszenario. Der Begriff der erwarteten Ab- und Zuflüsse drückt aus, dass bei Forderungen auch das Rückzugsverhalten von Kunden und die Aufrechterhaltung von Geschäftsfeldern durch die Bank eine zentrale Rolle spielen. Je wahrscheinlicher es ist, dass ein Kunde seine Einlagen zurückzieht, desto höher ist die Abflussrate.
Bei diesem Thema wurde hauptsächlich gefordert, dass die Schweizer Pensionskassen nicht als «andere juristische Personen» mit einer Abflussrate von 100% (Anhang 2, Ziff. 2.5), sondern als «Nicht-Finanzinstitute» mit einer Abflussrate von 40% (Anhang 2, Ziff. 2.4.3) bezeichnet werden sollten (SBVg, UBS, CS, VSKB, VSPB, VAS, ASIP).
Als zu restriktiv abgelehnt wurde die Einführung einer Kategorie für Einlagen von Privatkunden ab 1.5 Mio., der eine Abflussrate von 25% zukommen soll (SBVg, CS, VSPB)
3.2.5 ALA-Optionen (Art. 17e E-LiqV)
Für Staaten mit einer Knappheit an HQLA in eigener Währung entwickelte der Basler Ausschuss Ausnahmeregelungen, die in Art. 17e E-LiqV umgesetzt werden. Vorgesehen ist ein stufenartiger Mechanismus, wonach Banken primär von einer ersten Ausnahmeregelung (ALA-Option 2: HQLA in Fremdwährung zur Deckung des Liquiditätsbedarfs) und subsidiär von einer zweiten Ausnahmeregelung (ALA-Option 3: zusätzliche Verwendung von Aktiva der Kategorie 2 mit höherem Abschlag) Gebrauch machen können. Die ALA-Option 1 (Bereitstellung von Liquiditätsfazilitäten der Nationalbank) soll in der Schweiz nicht zur Anwendung kommen.
Der Stufenmechanismus wurde von den Anhörungsteilnehmern kritisiert. Es würden die Hürden für die Anwendung der ALA-Option 3 zu hoch angesetzt (VSKB). Gefordert wird die Möglichkeit, dass die ALA-Optionen 2 und 3 in Kombination angewendet werden dürfen (Pfandbriefbank, Geiger) oder dass die ALA-Option 1 zusätzlich zugelassen wird (Geiger).