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Vernehmlassung 2014/2: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 20 Seiten

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Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat,

verordnet:

I

Die Verordnung vom 30. November 20121 über die Liquidität der Banken wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2

2Sie hält eine ausreichend bemessene, nachhaltige Liquiditätsreserve gegen kurzfristig eintretende Verschlechterungen der Liquidität und sorgt für eine angemessene mittel- bis langfristige Refinanzierung.

Art. 3 Abs. 2

2Sie ist namentlich befugt, Daten zur Berechnung der Quote für strukturelle Liquidität (Net Stable Funding Ratio, NSFR) und zu weiteren Beobachtungskennzahlen auf Stufe Finanzgruppe und Einzelinstitut zu erheben.

Art. 4 Aufgaben der Prüfgesellschaft

Die Prüfgesellschaft hat die Richtigkeit der Berichterstattung zur NSFR und zu weiteren Beobachtungskennzahlen gemäss den technischen Ausführungsbestimmungen der FINMA zu bestätigen.

Art. 7 Abs. 1 und 2

1Die Banken richten angemessene Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung von Liquiditätsrisiken ein. Insbesondere müssen sie für unterschiedlich lange Zeiträume eine Liquiditätsübersicht erstellen mit einer Gegenüberstellung der voraussichtlichen Mittelzuflüsse und -abflüsse aus Bilanz- und Ausserbilanzpositionen.

2Sie identifizieren, steuern und überwachen die Liquiditätsrisiken sowie die Finanzierungsbedürfnisse der Finanzgruppe und der für das Liquiditätsrisiko wesentlichen Rechtseinheiten, Geschäftsfelder und Währungen. Dabei berücksichtigen sie rechtli-

1 SR 952.06

2013–......