Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/20: Änderung der Luftfahrtverordnung; Lockerung des Verbotes von Ultraleichtflugzeugen · 3 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 3/34/34-02

Gründen des Umweltschutzes vom Verkehr im schweizerischen Luftraum ausschliessen oder ihre Zulassung davon abhängig machen, dass geeignete öffentliche oder private Stellen Aufsichtsaufgaben übernehmen. Im Zuge der erwähnten Revision des LFG wurde ebenfalls per 1. Januar 1995 Art. 3 Abs. 4 LFV gestrichen und der heute geltende Art. 2b LFV neu eingefügt. Er untersagt den Betrieb von bemannten Flugzeugen, deren Flächenbelastung weniger als 20 kg/m2 beträgt. Das BAZL kann für Werkflüge und andere besondere Fälle Ausnahmebewilligungen erteilen. Der Artikel soll wie folgt angepasst werden.

Absatz 1

Das auf die Flächenbelastung pro Quadratmeter abstellende UL-Verbot wird aufgehoben. Die meisten heutigen UL haben eine Flächenbelastung von mehr als 20 kg/m2. Das heutige Verbot ist damit praktisch toter Buchstabe. Die Abgrenzung erfolgt neu in Anlehnung an die Kompetenzregelung in der Verordnung (EG) 216/20081. Anhang II der Verordnung listet auf, welche Luftfahrzeugkategorien der Verordnung nicht entsprechen müssen und damit nicht unter die Kompetenz der EASA fallen. Luftfahrzeuge gemäss Anhang II können von den Mitgliedstaaten geregelt werden. Buchstabe e des Anhanges legt Gewichtslimiten für Flächenflugzeuge, Hubschrauber und Motorgleitschirme fest, Buchstabe f solche für Tragschrauber (Gyrokopter). Für Luftfahrzeuge unterhalb der festgelegten Limite können demnach die Mitgliedstaaten die Zulassungsanforderungen festlegen. Der Betrieb solcher Luftfahrzeuge wird verboten.

Absatz 2

Vom Verbot gemäss Absatz 1 ausgenommen werden elektrisch angetriebene Luftfahrzeuge, die bisherigen Ecolight-Flugzeuge und die Gyrokopter mit Verbrennungsmotor.

Absatz 3

Die Bewilligungsmöglichkeit für Werkflüge gemäss Art. 2b Abs. 2 LFV wird beibehalten. Aktuell sind rund 25 solche Bewilligungen ausgestellt. Im Rahmen dieser Bewilligungen wird einzelnen Personen oder kleineren Betrieben in der Schweiz die Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Ultraleichtflugzeuge ermöglicht.

1 V (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Febr. 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der V (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG.