Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/25: Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen) · 3 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement für

Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Direktion für Arbeit

April 2014

Erläuternder Bericht

Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsge-

setz (ArGV 2) - neue Sonderbestimmung für

Anbieter von Postdiensten (Art. 30a ArGV 2)

1. Ausgangslage

Im Zuge der schrittweisen Liberalisierung des Postmarktes wurde das Postgesetz (PG, SR 783.0) einer Totalrevision unterzogen und trat mit der ebenfalls neuen Postverordnung (VPG, SR 783.01) per 1. Oktober 2012 in Kraft. Im Anschluss daran wurde die öffentlichrechtliche Anstalt Post per 26. Juni 2013 in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft umgewandelt. Spätestens nach einer Frist von zwei Jahren (Juni 2015) werden für ihre Mitarbeitenden neue Arbeits- und Ruhezeitregelungen gelten. Konkret heisst dies, dass die Post ab diesem Datum nicht mehr wie bisher dem Arbeitszeitgesetz (AZG, SR 822.21) unterstellt ist, sondern in das Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11) überführt wird.

Diese Änderung führt unter anderem dazu, dass die Schweizerische Post (im Folgenden Post) ihre Mitarbeitenden gemäss gegenwärtig geltender Arbeitsgesetzgebung während der Nacht und an Sonntagen oder Feiertagen nicht mehr ohne Bewilligung beschäftigen darf. Weil sie aber, wie auch andere Anbieter, für die Erbringung von Postdiensten in der Grundversorgung auf Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit angewiesen ist, muss sie dafür um Bewilligungen ersuchen. Das SECO erteilt solche bereits gegenwärtig an verschiedene Anbieter von Postdiensten. Nach der Überführung der Post ins ArG wird die Anzahl der Bewilligungen aber stark zunehmen. In Anbetracht dieser Tatsache zeigte es sich als notwendig, zu prüfen, ob für diese Art von Unternehmen eine neue Bestimmung in der ArGV 2 geschaffen werden soll. Deswegen hat das SECO mit den Sozialpartnern der betroffenen Branche eine Arbeitsgruppe gegründet, um Gespräche darüber zu führen. Das Ziel dieser Gruppe war die Schaffung einer neuen Regel in der ArGV 2, die eine Gleichbehandlung all jener Anbieter von Postdiensten gewährleisten soll, welche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Grundversorgung erbringen.

Das Ergebnis der Verhandlungen ist die nun vorliegende, auf Art. 27 ArG gestützte Sonderbestimmung in Art. 30a ArGV 2. Sie befreit die Post und andere Anbieter von Postdiensten, die die Voraussetzungen der Bestimmung erfüllen, von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit. Nebst dem gewährt sie den betroffenen Unternehmen die Möglichkeit, die Ersatzruhe für Feiertagsarbeit für ein Kalenderjahr zusammenzufassen.

520/2012/00833 \ COO.2101.104.4.24281