Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/25: Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen) · 3 Seiten

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Das Angebot der Grundversorgung mit Postdiensten ist in Art. 29 VPG umschrieben. Die Postsendungen in der Grundversorgung, die vom Gesichtspunkt des ArG relevant sind, umfassen insbesondere Briefe und Pakete im inländischen Postverkehr bis zu einem bestimmten Gewicht und abonnierte Zeitungen und Zeitschriften in der Tageszustellung. Als Tageszustellung wird die Zustellung auf der ordentlichen Zustelltour von Postsendungen bezeichnet; dies in Abgrenzung zur Frühzustellung. Hervorzuheben ist, dass gemäss Art. 29 Abs. 8 VPG die Expresssendungen nicht zur Grundversorgung gehören. Es existiert aber keine Legaldefinition der Expresssendungen. Deswegen ist mit dieser Terminologie Vorsicht geboten, denn viele Anbieter bezeichnen schnell verarbeitete Sendungen als Expresssendungen, obwohl diese im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 VPG eher als Sendungen zu verstehen sind, die am ersten dem Aufgabetag folgenden Werktag zugestellt werden und somit zur Grundversorgung gehören. Deswegen ist insbesondere beim Vollzug nicht auf die von Unternehmen verwendeten Definitionen der Sendungsarten abzustellen. Stattdessen muss von Fall zu Fall entschieden werden, ob die als Expresssendungen bezeichneten Produkte zur Grundversorgung gehören. Dafür könnten z.B. folgende Kriterien herangezogen werden: Verarbeitung der Sendungen im gleichen Netzwerk, Zustellung spätestens am folgenden Werktag, preislicher Unterschied. Es ist ferner zu bemerken, dass Kuriere nicht unter die Sonderbestimmung fallen.

Die zweite, quantitative Einschränkung betrifft die Menge der Sendungen, die nachts und sonntags bzw. feiertags innerhalb der Grundversorgung verarbeitet werden. Diese müssen im Durchschnitt eines Kalenderjahres die Mehrheit (d.h. mehr als 50%) der Sendungen ausmachen, im Vergleich zu den übrigen Sendungen, die ausserhalb der Grundversorgung in der Nacht, am Sonntag oder an einem Feiertag verarbeitet werden. Damit ist gewährleistet, dass sich die Haupttätigkeit eines Unternehmens auf den für die Bevölkerung unverzichtbaren Service public konzentriert, ohne dass anderweitige Arbeiten ausserhalb der Grundversorgung eingestellt werden müssen. Nicht zulässig ist jedoch Nacht-, Sonntags-, und Feiertagsarbeit, ohne dass ein Anbieter in diesen Zeiträumen Dienstleistungen der Grundversorgung erbringt.

In Absatz 2 wird der Geltungsbereich weiter eingeschränkt. Arbeitnehmende, die Dienstleistungen am Schalter erbringen oder Auskünfte gegenüber Kunden erteilen, werden vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Dabei spielt es keine Rolle, auf welchem Kommunikationsweg die Auskunft erteilt wird, sei es per Mail, Telefon oder anderen Kommunikationsmitteln. Dies bezweckt in erster Linie die Gewährleistung der Gleichbehandlung gegenüber anderen Branchen, die gleiche Dienstleistungen anbieten. Tätigkeiten wie die Erbringung von Kundendienstleistungen sind von Fall zu Fall zu beurteilen. Dabei ist es möglich, dass sie von einer anderen Bestimmung der ArGV 2 erfasst werden, wie z.B. Art. 33 oder dass sie der Bewilligungspflicht unterliegen.

Anwendbare Sonderbestimmungen Artikel 4 ArGV 2

Anbieter von Postdiensten können ihre Mitarbeiter in der Nacht und am Sonntag in vollem Umfang ohne behördliche Bewilligung beschäftigen. Diese Bestimmung befreit lediglich von der Bewilligungspflicht. Die übrigen arbeitsgesetzlichen Bestimmungen zur Nacht- und Sonntagsarbeit sind einzuhalten.

Artikel 13 ArGV 2

In Abweichung von Art. 20 Abs. 2 ArG, muss die Ersatzruhe für geleistete Feiertage nicht in der Woche gewährt werden, die der Feiertagsarbeit vorangeht oder folgt. Sie kann auch für ein Kalenderjahr zusammengefasst werden.

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