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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten
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Obligationenrecht
g. Vermögensvorteile oder Retrozessionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vorsorgevermögen nicht offenlegt oder für sich einbehält, die nicht ausdrücklich im Vermögensverwaltungsauftrag als Entschädigung beziffert sind; oder
h. wer als Mitglied des obersten Organs oder als mit der Geschäftsführung betraute Person einer den Artikeln 71a und 71b unterstellten Vorsorgeeinrichtung die Stimmpflicht oder die Offenlegungspflicht nach diesen Artikeln verletzt.
2Nimmt der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung einer Tat nach Absatz 1 Buchstabe h lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar.
Art. 86b Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 Satz 2
1Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über:
d. die Ausübung der Stimmpflicht als Aktionär nach Artikel 71b.
2... Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad sowie die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionär (Art. 71a BVG) abzugeben.
9. Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 33
Art. 137 Abs. 2
2Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293–336 des Bundesgesetzes vom 11. April 188934 über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 725 Abs. 6, Art. 725b Abs. 3 und Art. 728c Abs. 3 des Obligationenrechts35) sind auf die von Absatz 1 erfassten Bewilligungsträger nicht anwendbar.
10. Bankengesetz vom 8. November 193436
Art. 25 Abs. 3
3Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293–336 des Bundesgesetzes vom 11. April 188937 über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) und über die
33 SR 951.31
34 SR 281.1
35 SR 220
36 SR 952.0