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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten
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Obligationenrecht
7. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199028 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 31 Abs. 3bisund Abs. 5
3bisLautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode.
5Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode.
8. Bundesgesetz vom 25. Juni 198229 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 49 Abs. 2 Ziff. 21
2Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weitergehende Vorsorge nur die Vorschriften über:
21. die Vermögensverwaltung (Art. 71 BVG) und die Ausübung der Aktionärsrechte (Art. 71a und 71b BVG);
Art. 53g Abs. 1
1Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80 ff. des Zivilgesetzbuches30 gegründet werden.
Art. 65a Abs. 3
3Die Vorsorgeeinrichtungen müssen in der Lage sein, Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad und die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionär (Art. 71a BVG) abgeben zu können.
Art. 71a Stimmpflicht als Aktionär
1Vorsorgeeinrichtungen müssen bei Aktiengesellschaften nach den Artikeln 620 ff. des Obligationenrechts31 (OR), deren Aktien an einer Börse kotiert sind, das Stimmrecht der von ihnen gehaltenen Aktien zu angekündigten Anträgen ausüben. Sie müssen es überdies bei von ihnen nicht selber gehaltenen Aktien dann ausüben,
28 SR 642.14
29 SR 831.40
30 SR 210
31 SR 220