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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten
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Obligationenrecht
Art. 325bis
Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
Verletzung der
Vorschriften a. im Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen gemäss betreffend die
Berichterstattung Artikel 964a des Obligationenrechts falsche Angaben über Zahlungen macht oder die Berichterstattung ganz oder teilweise unan staatliche
Stellen terlässt;
b. der gesetzlichen Pflicht zur Aufbewahrung und Dokumentation der Berichte über Zahlungen an staatliche Stellen gemäss Artikel 964e des Obligationenrechts nicht nachkommt.
Art. 325ter
Bisheriger Art. 325bis
Art. 326bisRandtitel und Abs. 1
2. im Falle von1 Werden die in Artikel 325terunter Strafe gestellten Handlungen beim Artikel 325ter
Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma26 oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen anderen begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen Anwendung, die diese Handlungen begangen haben.
6. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199027 über die direkte Bundessteuer
Art. 80 Abs. 1bis
1bisLautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode.
26 Heute: Einzelunternehmen.
27 SR 642.11