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Vernehmlassung 2014/44: Agrarpaket Frühling 2015 · 84 Seiten

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Anhörung

1 Anhang 4 der Agrareinfuhrverordnung (BLW)

1.1 Ausgangslage

Durch die unter Ziffer 5 beantragte vorübergehende Erhöhung des Zollkontingents Nr. 27, Brotgetreide, im Jahre 2015 bedarf auch die Freigabe des Zollkontingents einer Anpassung. Mit der vorgeschlagenen Erhöhung wird dem Antrag der Branche Rechnung getragen.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die im Juli und Oktober freizugebenden Zollkontingentsteilmengen sollen um je 5000 Tonnen erhöht werden

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

In Anhang 4 werden die freizugebenden Zollkontingentsteilmengen im Juli und Oktober von je 5000 Tonnen auf 10 000 Tonnen erhöht.

1.4 Auswirkungen

1.4.1 Bund

Die Bemessung der einzelnen Zollkontingentsteilmengen hat keine substanziellen Auswirkungen auf den Bund.

1.4.2 Kantone

Die Kantone sind von der vorgeschlagenen Änderung nicht betroffen.

1.4.3 Volkswirtschaft

Die gestaffelte Freigabe angemessener Zollkontingentsteilmengen ermöglicht eine kontinuierliche Versorgung mit Brotgetreide.

1.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderung ist mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

1.6 Inkrafttreten

Die Änderung soll am 1. Juli 2015 in Kraft treten.

1.7 Rechtliche Grundlagen

Nach Artikel 31 Absatz 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 wird das Zollkontingent Brotgetreide gemäss Anhang 4 gestaffelt und zeitlich beschränkt freigegeben. Das BLW kann in Anhang 4 die Teilmengen sowie die Perioden ändern.