Vorlage
Vernehmlassung 2014/44: Agrarpaket Frühling 2015 · 84 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 31Fedlex · Vorlage
Anhörung
6 Futtermittel-Verordnung
6.1 Ausgangslage
Die Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011 sollte revidiert werden, zum einen um gewisse Punkte zu präzisieren und zum anderen um ein rasches Inverkehrbringen vom Futtermittelzusatzstoffen, die in der EU beurteilt und bewilligt wurden, zu ermöglichen, sofern die Voraussetzungen für eine Bewilligung erfüllt sind.
6.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Es müssen zwei Ergänzungen angebracht werden: die eine bei der Definition von Nutztieren und die andere beim Verweis auf einen Artikel. Die Liste der Futtermittelzusatzstoffe, die einer persönlichen und nicht übertragbaren Bewilligung bedürfen, sollte als Fussnote in Artikel 22 Absatz 7 der FMV verankert werden. Bei allgemeinen Futtermittelzusatzstoffen, deren Bewilligung nicht an einen Inhaber gebunden ist, sollte das BLW deren Inverkehrbringen umgehend vorläufig bewilligen können, sofern die Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt sind und bis der betreffende Futtermittelzusatzstoff offiziell in Anhang 2 der FMBV aufgenommen wird. Beschränkte Mengen an Heimtier-Futtermitteln, die in der Schweiz nicht zugelassene, in der EU jedoch bewilligte Futtermittelzusatzstoffe enthalten, sollten mit der Bewilligung des BLW in Verkehr gebracht werden können. Ausserdem soll die Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen, die Stoffe enthalten, die unter das Chemikalienrecht fallen, die in letzterem geforderten Hinweise enthalten.
6.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 3 Abs. 4 Bst. b
Die Ergänzung der Definition von Nutztieren ändert nichts an ihrem Sinn, sondern präzisiert diesen. Kann eine Tierart zum menschlichen Verzehr verwertet werden, wie beispielsweise die Tiere der Pferdegattung, ist sie der Kategorie der Nutztiere zuzuordnen, für welche zum Gesundheitsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten restriktiveres Recht gilt. Diese Definition entspricht jener der EU.
Art. 20 Abs. 5 Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe
Gemäss dem geltenden Recht kann ein Futtermittelzusatzstoff im Zeitraum zwischen seiner positiven Beurteilung und seiner offiziellen Zulassung durch das Departement mit der Aufnahme in Anhang 2 der FMBV nicht in Verkehr gebracht werden. Mit der Ergänzung von Absatz 5 kann das BLW eine vorläufige Bewilligung aussprechen und ein umgehendes Inverkehrbringen eines neuen Futtermittelzusatzstoffes ermöglichen, sofern dieser die Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt. Dies bringt mehr Dynamik in die Verwendung neuer Futtermittelzusatzstoffe, die in der EU bewilligt wurden.
Art. 22 Abs. 7 Fussnoten
Der Weblink auf die Liste der Futtermittelzusatzstoffe, deren Bewilligung an einen Inhaber gebunden ist, steht derzeit in Anhang 2 der FMBV. Diese Bewilligungen stützen sich jedoch ausschliesslich auf Artikel 22 der FMV, weshalb diese Listen, die auf der Internetseite der Amtlichen Futtermittelkontrolle von Agroscope publiziert werden, in Fussnoten zu diesem Artikel verlinkt werden sollten.
Art. 23 Abs. 2
Es sollte ein neuer Absatz 2 eingeführt werden, um das Inverkehrbringen von beschränkten Mengen an Heimtier-Futtermitteln, die in der Schweiz nicht zugelassene, von der Europäischen Kommission jedoch bewilligte Futtermittelzusatzstoffe enthalten, von Fall zu Fall bewilligen zu können. Mit dieser Ermächtigung kann das BLW, wenn solche Futtermittel auf dem Markt gefunden werden, auf unverhältnismässige Massnahmen verzichten.