Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 168 Seiten

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

würde für sich schädlich auswirken, weil diese Leistungserbringer gegenüber den städti-

schen Leistungserbringern nicht mehr konkurrenzfähig wären und die Versicherer die

Patienten nur noch zu den günstigeren Leistungserbringern steuern würden.

Als Gegenvorschlag, der eher in einem Versorgungsgesetz zu verankern wäre, könnten

wir uns einen behördlich gesteuerten Ausgleichsfonds vorstellen, der diese ungleichen

Voraussetzungen eliminiert. Dieser dürfte jedoch nicht über die Versicherer laufen, um

den Markt nicht zu verfälschen. Die Höchsttarife und –preise würden weiterhin auf den

ganzen Kanton oder in der ganzen Schweiz gemäss Art. 46 KVG festgelegt. Basierend

auf ihrer Versorgungsdichte würden Regionen innerhalb des Kantons definiert, in wel-

chen die Leistungserbringer einen proportionalen Rabatt bzw. Beitrag zu Gunsten des

Ausgleichsfonds bezahlen würden. Die ausserhalb dieser Regionen niedergelassenen

Leistungserbringer könnten mit diesem Ausgleichsfonds unterstützt werden, ohne zu-

sätzliche Steuern zu Lasten der Bevölkerung (Kostenneutraler Ausgleich).

Art. 40b physioswiss

Antrag: Ersatzlose Streichung

Begründung: Eine allfällige Unterversorgung können die Kantone im Rahmen ihrer Ge-

setzgebung bereits jetzt angehen. Eine weitere Regulierung drängt sich hier nicht auf.

Bei Unterversorgung geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die Niederlassung von SCG Leistungserbringern zu fördern, unterstützen wir sehr. Da in Bezug auf Chiropraktik in

etlichen Kantonen eine Unterversorgung besteht, sind wir gerne bereit, geeignete Mass-

nahmen zur Förderung von chiropraktischen Praxen mit den betreffenden Kantonen zu

besprechen.

Wichtig ist uns im Sinne der Patientensicherheit, die Qualitätskriterien zu berücksichti-

gen. Dazu gehört auch, dass die Chiropraktorinnen und Chiropraktoren die Anforderun-

gen an die Aus- und Weiterbildung gemäss unserem obigen Antrag erfüllen.

Entsprechend dem Gleichbehandlungsgebot respektive dem Diskriminierungsverbot le- SBV (ASMI) gen wir Wert darauf festzuhalten, dass solche Unterstützungsmassnahmen nicht wett-

bewerbsverzerrend wirken. Sie sind entsprechend zu befristen und jährlich zu überprü-

fen. Praxiszulassungsgesuche in einem Bereich, welcher durch solche Unterstützungs-

massnahmen gefordert wird, dürfen nicht abgelehnt werden, wenn die formalen Voraus-

setzungen für die Zulassung gegeben sind.

Dieser Bereich (Hebammenbetreuung) ist also prädestiniert, um in mehreren Kantonen SHV im Rahmen von Unterstützungsleistungen detailliert betrachtet und entsprechende Mas-

snahmen verabschiedet zu werden. Bereits heute haben viele Hebammen die steigende

Nachfrage und sinkende Spital-aufenthaltsdauer zum Anlass genommen, um sich selber

stärker zu vernetzen und die Schnittstellen mit den Spitälern zu klären (Bsp. Family

Start). Eine Unterstützung dieser Prozesse durch die Kantone könnte eine entspre-

chende Massnahme sein.

Art. 40b KVG: Massnahmen bei Unterversorgung: Zustimmung Spitex

Die Kantone müssen die Möglichkeit erhalten, z.B. insbesondere Gesundheitszentren

auf dem Land durch geeignete Massnahmen zu unterstützen, damit der Zugang zur Ge-

sundheitsversorgung für die ganze Bevölkerung in der ganzen Schweiz auch in der Zu-

kunft sichergestellt werden kann.

„Ein Kanton muss bei einer Unterversorgung im ambulanten Bereich im gesamten Kan- VSAO + tonsgebiet oder einem Teil davon die Leistungserbringer […] durch geeignete Massnah- VSAO-ZH men unterstützen“.

Grundsätzlich ist es zu begrüssen, dass die Unterversorgung in die Vorlage aufgenom-

men wurde. Der vorgeschlagene Gesetzestext ist jedoch diesbezüglich zahnlos, weil er

nur den Status quo bestätigt. Wirkungsvoll wäre es dann, wenn die Kantone verpflichtet

würden, bei Unterversorgung tätig zu werden.

Die Möglichkeit der Kantone gemäss Abs. 1 des Art. 40b, die Niederlassung namentlich VLSS von Grund-versorgern in unterversorgten Regionen gezielt zu fördern, hat bisher gefehlt.