Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 168 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 105Fedlex · Ergebnisbericht
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
würde für sich schädlich auswirken, weil diese Leistungserbringer gegenüber den städti-
schen Leistungserbringern nicht mehr konkurrenzfähig wären und die Versicherer die
Patienten nur noch zu den günstigeren Leistungserbringern steuern würden.
Als Gegenvorschlag, der eher in einem Versorgungsgesetz zu verankern wäre, könnten
wir uns einen behördlich gesteuerten Ausgleichsfonds vorstellen, der diese ungleichen
Voraussetzungen eliminiert. Dieser dürfte jedoch nicht über die Versicherer laufen, um
den Markt nicht zu verfälschen. Die Höchsttarife und –preise würden weiterhin auf den
ganzen Kanton oder in der ganzen Schweiz gemäss Art. 46 KVG festgelegt. Basierend
auf ihrer Versorgungsdichte würden Regionen innerhalb des Kantons definiert, in wel-
chen die Leistungserbringer einen proportionalen Rabatt bzw. Beitrag zu Gunsten des
Ausgleichsfonds bezahlen würden. Die ausserhalb dieser Regionen niedergelassenen
Leistungserbringer könnten mit diesem Ausgleichsfonds unterstützt werden, ohne zu-
sätzliche Steuern zu Lasten der Bevölkerung (Kostenneutraler Ausgleich).
Art. 40b physioswiss
Antrag: Ersatzlose Streichung
Begründung: Eine allfällige Unterversorgung können die Kantone im Rahmen ihrer Ge-
setzgebung bereits jetzt angehen. Eine weitere Regulierung drängt sich hier nicht auf.
Bei Unterversorgung geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die Niederlassung von SCG Leistungserbringern zu fördern, unterstützen wir sehr. Da in Bezug auf Chiropraktik in
etlichen Kantonen eine Unterversorgung besteht, sind wir gerne bereit, geeignete Mass-
nahmen zur Förderung von chiropraktischen Praxen mit den betreffenden Kantonen zu
besprechen.
Wichtig ist uns im Sinne der Patientensicherheit, die Qualitätskriterien zu berücksichti-
gen. Dazu gehört auch, dass die Chiropraktorinnen und Chiropraktoren die Anforderun-
gen an die Aus- und Weiterbildung gemäss unserem obigen Antrag erfüllen.
Entsprechend dem Gleichbehandlungsgebot respektive dem Diskriminierungsverbot le- SBV (ASMI) gen wir Wert darauf festzuhalten, dass solche Unterstützungsmassnahmen nicht wett-
bewerbsverzerrend wirken. Sie sind entsprechend zu befristen und jährlich zu überprü-
fen. Praxiszulassungsgesuche in einem Bereich, welcher durch solche Unterstützungs-
massnahmen gefordert wird, dürfen nicht abgelehnt werden, wenn die formalen Voraus-
setzungen für die Zulassung gegeben sind.
Dieser Bereich (Hebammenbetreuung) ist also prädestiniert, um in mehreren Kantonen SHV im Rahmen von Unterstützungsleistungen detailliert betrachtet und entsprechende Mas-
snahmen verabschiedet zu werden. Bereits heute haben viele Hebammen die steigende
Nachfrage und sinkende Spital-aufenthaltsdauer zum Anlass genommen, um sich selber
stärker zu vernetzen und die Schnittstellen mit den Spitälern zu klären (Bsp. Family
Start). Eine Unterstützung dieser Prozesse durch die Kantone könnte eine entspre-
chende Massnahme sein.
Art. 40b KVG: Massnahmen bei Unterversorgung: Zustimmung Spitex
Die Kantone müssen die Möglichkeit erhalten, z.B. insbesondere Gesundheitszentren
auf dem Land durch geeignete Massnahmen zu unterstützen, damit der Zugang zur Ge-
sundheitsversorgung für die ganze Bevölkerung in der ganzen Schweiz auch in der Zu-
kunft sichergestellt werden kann.
„Ein Kanton muss bei einer Unterversorgung im ambulanten Bereich im gesamten Kan- VSAO + tonsgebiet oder einem Teil davon die Leistungserbringer […] durch geeignete Massnah- VSAO-ZH men unterstützen“.
Grundsätzlich ist es zu begrüssen, dass die Unterversorgung in die Vorlage aufgenom-
men wurde. Der vorgeschlagene Gesetzestext ist jedoch diesbezüglich zahnlos, weil er
nur den Status quo bestätigt. Wirkungsvoll wäre es dann, wenn die Kantone verpflichtet
würden, bei Unterversorgung tätig zu werden.
Die Möglichkeit der Kantone gemäss Abs. 1 des Art. 40b, die Niederlassung namentlich VLSS von Grund-versorgern in unterversorgten Regionen gezielt zu fördern, hat bisher gefehlt.