Rapport sur les résultats
Consultation 2014/53: Révision partielle de la loi fédérale sur l'assurance-maladie relative au pilotage du domaine ambulatoire · 167 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 105Fedlex · Rapport sur les résultats
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Zum Beispiel mit Anschubfinanzierungen, Darlehen und Garantien können neue Leis-
tungserbringer sicher eher angezogen werden. Die Erfahrung zeigt, dass solche Pro-
jekte notwendig und sinnvoll sind. Sie funktionieren aber nur, wenn sich auch die ortsan-
sässige Bevölkerung, die Gemeinden und die Unternehmungen ideell und finanziell be-
teiligen. Die Kantone haben diesbezüglich einen weiten Ermessensspielraum.
So ist es den Kantonen bereits heute ohne weiteres möglich, bei einer allfälligen Unter- SW!SS REHA versorgung geeignete Massnahmen zu ergreifen, bspw. über die Leistung von Betriebs-
beiträgen an Grundversorger in abgelegenen Gebieten. Es leuchtet nicht ein und wurde
bislang auch nicht weiter begründet, weshalb von der ursprünglichen Diskussion (Zulas-
sungsstopp als Massnahme gegen die Überversorgung) abgewichen wird und zuneh-
mend der Bereich der Unterversorgung ,,reguliert" werden soll. In diesem Bereich muss
trennscharf zwischen qualitätsbezogenen Zulassungskriterien, Sicherstellung der Aus-
bildung und weiteren Massnahmen (bspw. Task-Shifting) unterschieden werden. Eine
Planung der ambulanten Versorgung durch die Kantone trägt kaum etwas dazu bei, in
diesen relevanten Fragestellungen eine Besserung zu erzielen.
Wie bereits weiter oben erwähnt, steht der Ergreifung von Massnahmen durch einen Kan- curafutura ton im Falle einer Unterversorgung bereits heute nichts im Wege, solange diese nicht mit
den Bestimmungen des KVG kollidieren. Er kann seine Unterstützung ohne Weiteres
auch an Bedingungen knüpfen, bspw. die Sicherstellung der Erreichbarkeit oder des Not-
falldienstes. Insoweit ist diese Bestimmung gänzlich unnötig.
Die Aufnahme dieser Bestimmung im KVG ist aber alles andere als wirkungslos. Sie
führt nämlich dazu, dass dem Leistungserbringer neben Tätigkeitsumfang, Leistungs-
spektrum u.dgl. auch die Teilnahme an Integrierten Versorgungsmodellen auferlegt wer-
den kann. Solange es sich hier nicht um rein staatliche Modelle handelt, ist der Bereich
der alternativen Versicherungsmodelle, also Vertragsmodelle mit den Krankenversiche-
rern, betroffen. Aus Sicht der Krankenversicherung ist davon auszugehen, dass sich die
Kantone damit in unbestimmter Ausprägung in die Modelle der integrierten Versorgung
einmischen werden. Dadurch wird ein weiteres wichtiges Element der Krankenversiche-
rung dem Steuerungseinfluss der Kantone unterstellt, was die Vertrags- und Tarifauto-
nomie infrage stellt.
Dieser Artikel ist zu streichen. santésuisse
Begründung
Die Kantone verfügen bereits heute über Instrumente, um Leistungserbringer zu unter-
stützen. Eine Regelung auf Bundesebene ist nicht notwendig.
Art. 40b Abs. 1 DVSP
Antrag DVSP
Bei einer Unterversorgung können müssen die Kantone geeignete Massnahmen ergrei-
fen, (…)
Ces éventuelles mesures cantonales de droit public n’ont pas à figurer dans une loi fé- AVCP + cP dérale. Les exemples étrangers, notamment français, montrent leur inanité. Elles con-
duisent par ailleurs à des effets d’aubaine.
Wir legen Wert darauf, dass solche Unterstützungsmassnahmen nicht wettbewerbsver- asd zerrend wirken. Sie sind entsprechend zu befristen.
Trotzdem muss, so wie jetzt im Art. 40b der Vernehmlassungsvorlage vorgesehen, die BEKAG Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung von Grundversorgerpraxen durch den Kan-
ton unbedingt auf Gesetzesstufe verankert werden. Wir gehen dabei selbstverständlich
davon aus, dass sich an solchen Lösungen, z.B. in Form einer Anschubfinanzierung,
auch die ortsansässigen Gemeinden, die KMU’s sowie gegeben-falls die ortsansässige
Industrie mitbeteiligen sollten. (...)