Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 168 Seiten
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Anreize zur Eröffnung von Arztpraxen in Randregionen können genannt werden: verbil-
ligte oder temporär erlassene Mieten für Praxisräume, steuerliche Anreize, Subventio-
nierungen, Darlehen mit vergünstigen Zinsen.
Diese Beispiele aus der Praxis zeigen, dass im Lichte des bereits bestehenden Auftra-
ges der Kantone zur Vermeidung der Unterversorgung gar keine Regelung auf Bundes-
ebene notwendig ist.
Eine derartige Regelung auf Bundesebene könnte höchstens mit einem sachlich be-
gründbaren Bestreben nach Vereinheitlichung von Grundsätzen begründet werden. Die
vorgelegte Bestimmung in Artikel 40b KVG ist aber derart offen formuliert, dass sie in
Bezug auf die heutige Situation und Rechtslage keine Verbesserung oder Klärung her-
beiführen würde, weshalb darauf verzichtet werden kann.
En outre, la législation cantonale actuelle permet déjà de remédier à une éventuelle FER offre insuffisante ce qui nous permet de penser que le nouvel art. 40b LAMal n’est pas
nécessaire.
Artikel 40b Absatz 2 KVG
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Gemäss Erläuterungsbericht können die Kantone Unterstützungsmassnahmen an Be- SZ dingungen knüpfen. Diese sollen sich an Qualitätskriterien orientieren. Der Regierungs-
rat weist diesbezüglich darauf hin, dass gemäss Art. 77 der Verordnung über die Kran-
kenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV, SR 832.102) die Qualitätssicherung grund-
sätzlich Aufgabe der Leistungserbringer und der Versicherer und nicht der Kantone ist.
Art. 40b, al. 2 : Il peut assortir assortit les mesures de soutien de conditions qui sont PSS entre autres basées sur des critères de qualité.
Der Zugang der gesamten Bevölkerung zu einer qualitativ hochstehenden Gesundheits- SGB versorgung gehört zu den Errungenschaften des KVG. Dieser Zugang, der mit dem
zentralen Eckwert des Obligatoriums geschaffen wurde, muss an ein qualitativ hochste-
hendes Versorgungsangebot gekoppelt sein, das regional ausgewogen vorhanden ist.
Es ist deshalb richtig den Versorgungsbedarf in Bezug auf die Versorgungsqualität zu
ermitteln. Wir schlagen vor, jährlich einen Versorgungsbericht zu erstellen, der auch
Verschiebungen vom stationären zum ambulanten Bereich aufzeigt. Über- und Unter-
versorgung müssen mit national verbindlichen und von den Berufs- und Personalver-
banden mitbestimmten Kriterien definiert werden. Quantitative Kriterien wie Höchstzah-
len dürften dazu kaum geeignet sein. Hingegen sollten Kriterien wie z.B. koordinierte
Behandlungsketten für chronisch Kranke in allen Versicherungsmodellen einfliessen.
Voraussetzung für gute Qualität sind gute Arbeitsbedingungen. Dazu gehören auch gute
Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienarbeit. Deshalb
lehnen wir den Vorschlag, wonach Unterstützungsmassnahmen auch an einen be-
stimmten Tätigkeitsumfang geknüpft werden können, ab. Wir erachten es als wichtig,
dass Regelungen getroffen werden, die den Berufseinstieg in den ambulanten Bereich,
insbesondere von jungen Arztinnen und Arzte, bestmöglich unterstützen.
Eine wichtige Voraussetzung für gute Qualität sind gute Arbeitsbedingungen. Dazu ge- SBK/ASI hören auch gute Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familien-
arbeit Deshalb lehnen wir den Vorschlag ab, wonach Unterstützungsmassnahmen auch
an einen bestimmten Tätigkeitsumfang geknüpft werden können.