Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 168 Seiten

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Positiv ist (...), dass in den Kantonen regionale Differenzierungen möglich sein sollen. SGV/USAM

Wei die Kantone für die Versorgungssicherheit zuständig sind, ist es richtig, dass die SGB Zulassungssteuerung bei den Kantonen liegt. Die Versorgungsplanung kann heute-

nicht zuletzt auch wegen der grossen Mobilität- nicht mehr bei der Kantonsgrenze auf-

hören, sondern bedarf einer grösseren geografischen Gesamtschau. Von daher begrüs-

sen wir die Pflicht der Kantone sich zu koordinieren, um die Versorgung in den Nachbar-

regionen innerhalb der Schweiz zu berücksichtigen.

Die Berücksichtigung der Tätigkeit der Spitäler im ambulanten Bereich ist in Ordnung. DLV Leider geschieht dort aus wirtschaftlichen Gründen ein schleichender Abbau der logopä-

dischen Therapieangebote.

2 Der Kanton beurteilt die Angemessenheit der Versorgung im ambulanten Bereich FMH nach Region, Kategorie von Leistungserbringern gemäss Art. 36, 37, 38 und 39 sowie

nach medizinischem Fachgebiet. Er berücksichtigt dabei die ausserkantonale Versor-

gung. die Tätigkeit der Spitäler im ambulanten Bereich.

Abs. 2 Problematische Mehrfachrolle des Kantons

Der Entwurf gibt den Kantonen eine neue Kompetenz, diejenige zur Zulassungssteue-

rung von Ärzten. Die heute bereits zahlreichen Interessenkonflikte der Kantone werden

dadurch noch zunehmen. Aktuell sind die Kantone bereits Gesetzgeber im Gesundheits-

wesen, Ausbildner für Medizinalpersonen, Spital-Eigentümer, Spital-Planer-Bauherren-

Betreiber, Spital-Teilfinanzierer, Tarifgenehmigungsbehörde und Schlichtungsstelle für

Tarifstreitigkeiten.

Es macht durchaus Sinn, dass diese Kompetenz bei den Kantonen Iiegt, unter Berück- Hausärzte sichtigung der vom Bund vorgegebenen Kriterien. Allerdings ist nicht nur die Tätigkeit Schweiz der Spitäler im ambulanten Bereich, sondern je nach Region auch die kantonsübergrei-

fende Versorgung im ambulanten Bereich zu berücksichtigen.

Gerne unterstützen wir die Kantone bei der Beurteilung der Angemessenheit der Versor- SCG gung durch Chiropraktik. Auch uns liegt daran, den Patientinnen und Patienten die kos-

tengünstige chiropraktische Behandlung innert nützlicher Frist zukommen zu lassen.

Vgl. Bemerkungen zum Art. 40a, Abs. 1-4 SBV (ASMI)

Art. 40c: Umsetzung der Massnahmen: Zustimmung Spitex

Abs.2ff Wir befürworten auch, dass ein Kanton die Angemessenheit der Versorgung da-

tenbasiert nach Konsultation einer Kommission festlegt, in welcher nebst den Leistungs-

erbringern und den Versicherern auch die Versicherten vertreten sind.

Die Kantone sind nicht in der Lage, die „optimale Versorgungsqualität“ festzulegen, VSAO + VSAO auch auf Bundesebene fehlen hierzu nur schon die Ansätze einer brauchbaren Erhe- SG/AR/AI + bung. Es fehlen klare Indikatoren und es dürfte politisch hoch umstritten sein, was hier- VSAO-ZH unter zu verstehen ist. Der Gesetzesentwurf ist diesbezüglich viel zu vage. (...)

Die Kantone können nicht neutral über die optimale Versorgungsqualität bestimmen, da

sie bereits in verschiedensten Rollen tätig sind. Es besteht die Gefahr, dass sie einseitig

auf Grund von Budgetrestriktionen die Zulassung beschränken werden. Die Aussage,

dass die Verschiebung der Kompetenz auf die Kantone sicher stelle, „dass die Ent-

scheide nicht nur auf wirtschaftlichen Interessen“ (S. 4) beruhen würden, ist unglaub-

würdig.

Wir begrüssen den Verzicht auf die Festlegung von Höchstzahlen im Art. 40c Abs. 2. VLSS Die neu formulierte Planungsgrundlage weist jetzt wie erwähnt den notwendigen Diffe-

renzierungsgrad auf. Dies wird insbesondere auch durch Miteinbezug der Tätigkeit der

Spitäler im ambulanten Bereich im Abs. 2 sowie mit der Verpflichtung der Kantone zur

Koordination untereinander gemäss Abs. 3 erreicht.

Bei der ambulanten Steuerung besteht eindeutig die Gefahr der Bevorzugung der kan- curafutura tonseigenen Spitalambulatorien und somit von Wettbewerbsverzerrungen. Die Kantone