Rapport sur les résultats

Consultation 2014/53: Révision partielle de la loi fédérale sur l'assurance-maladie relative au pilotage du domaine ambulatoire · 167 pages

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als Mitfinanzierer der entsprechenden Infrastruktur haben ein klares Interesse, diese mit

einem optimalen Tätigkeitsumfang auszustatten. Dies kann zu Lasten der übrigen am-

bulanten Leistungserbringer erfolgen (Absatz 2).

Diese Artikel sind zu streichen. santésuisse

Begründung

Der Vorschlag stützt stark auf die ständige Monitorisierung der Leistungserbringer ab.

Basis für ein solches Monitoring ist eine zuverlässige und umfangreiche Daten- und In-

formationsgrundlage. Sowohl nachfrageseitig als auch angebotsseitig weist die Daten-

lage in der Schweiz allerdings grosse Lücken auf.

Richtig erachten wir es zudem, die erwähnten kantonalen Massnahmen von einem nicht BEKAG nur quantitativ, sondern vor allem auch qualitativ ausreichenden Versorgungsangebot

abhängig zu machen. (...)

Wir begrüssen den Verzicht auf die Festlegung von Höchstzahlen im Art. 40c Abs. 2.

Die neu formulierte Planungsgrundlage weist jetzt wie erwähnt den notwendigen Diffe-

renzierungsgrad auf. Dies wird insbesondere auch durch Miteinbezug der Tätigkeit der

Spitäler im ambulanten Bereich im Abs. 2 sowie mit der Verpflichtung der Kantone zur

Koordination untereinander gemäss Abs. 3 erreicht.

Nehmen die Tätigkeit der Spitäler im ambulanten Bereich zu, muss dann die ambulante ZGAeG Praxistätigkeit abnehmen?

Bessere Formulierung: „Er berücksichtigt dabei die Kosten der Tätigkeit der Spitäler im

ambulanten Bereich“.

Au vu de la mobilité de la population, des mouvements pendulaires et de l’extension des FER agglomérations, il ne semble plus possible de mettre en œuvre une planification canto-

nale limitée aux frontières cantonales.

Art. 40c, al. 3, LAMal

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Auch wenn Art. 40 Abs. 3 der Vorlage die Koordination der Kantone unter sich und die ZH Berücksichtigung der Versorgung in den Nachbarkantonen voraussetzt und damit die

Versorgung aus einer regionalen Perspektive zur Zielsetzung hat, dürfte die Umsetzung

innert nützlicher Frist und mit angemessenem Aufwand schwer zu erreichen sein.

Gemäss dieser Bestimmung haben die Kantone die Beurteilung der Angemessenheit AG der Versorgung zu koordinieren. Bezüglich Vollzug durch die Kantone ist diese Bestim-

mung unklar, und auch im erläuternden Bericht existieren keine Anhaltspunkte.

Seule une uniformité minimale au niveau des critères offrira la possibilité aux cantons de VD se coordonner entre eux et d’envisager une régulation intercantonale. En l’absence de

tels critères, toute tentative de coordination risque d’être vouée à l’échec, les outils dia-

gnostics n’étant pas les mêmes. Enfin, il est relevé qu’un des objectifs de la loi fédérale

du 6 octobre 2005 sur le marché intérieur (LMI) est de favoriser l’harmonisation des con-

ditions d’autorisation. A notre sens, un tel objectif doit également être une des priorités

de ce projet de révision de la LAMal.

Der Verzicht auf eine einheitliche Definition vom Zustand der angemessenen Versor- BDP gung ist zu befürworten, weil dadurch der Handlungsspielraum insbesondere aufgrund

regionaler Unterschiede erhalten bleibt. Die BDP begrüsst darüber hinaus die gesetzge-

berische Freiheit, das Angebot auf Ebene Region einschränken zu können.