Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 168 Seiten

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La SVM est opposée à la commission multipartite. En effet, l’expérience acquise par la SVM SVM au cours de l’application de la clause du besoin montre que l’organisation repré-

sentative d’une société médicale cantonale couvrant toutes les spécialités, les régions,

les lieux de soins, notamment la ville, la campagne et l’hôpital, lui donne largement les

moyens d’une expertise et d’arbitrages parfois difficiles qui fondent les préavis.

Une commission plus large ne devrait pas concerner l’élaboration des préavis relatifs à

des demandes de droit de pratique. Elle pourrait être chargée, tout au plus, d’élaborer

une réflexion prospective et de proposer un cadre général.

Die in Absatz 4 von Art. 40c beabsichtige Kommission ist an sich ein guter Ansatz. Aber BFG einerseits soll sie nur konsultiert werden und keine Entscheidkompetenz haben, ande-

rerseits würde auch die Kommission nicht über klare Planungskriterien verfügen und

könnte sich somit auch kaum qualifiziert äussern.

Wir begrüssen die Einsetzung einer Kommission, welche sowohl die Versicherten, als SVBG auch die Leistungserbringer und die Versicherer umfasst.

Wir begrüssen die Einsetzung einer Kommission, welche sowohl die Versicherten, als SVO auch die Leistungserbringer und die Versicherer umfasst.

Artikel 40c Absatz 5 KVG

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Bezüglich der notwendigen Datengrundlagen zur Beurteilung der Angemessenheit des BE Versorgungsangebots stimmt der Regierungsrat der Regelung nach Artikel 40c Abs. 5

KVG zur Kostenlosigkeit des Datenaustauschs grundsätzlich zu. Hingegen ist der Bund

als Bereitsteller von Datengrundlagen nicht erwähnt, obwohl er ebenfalls Über wichtige

Informationen in diesem Zusammenhang verfügt. Der Regierungsrat beantragt daher,

Artikel 40c Abs. 5 KVG wie folgt zu ändern:

„Der Bund, die Kantone, die Leistungserbringer und deren Verbände sowie die Versi-

cherer, deren Verbände oder von ihnen beauftragte Organisationen liefern kostenlos die

Daten, die zur Beurteilung [ ... ] erforderlich sind“.

Bezüglich der notwendigen Datengrundlagen ist der Bund als Bereitsteller von Daten- LU grundlagen nicht erwähnt, obwohl er ebenfalls über wichtige Informationen in diesem

Zusammenhang verfügt. Art. 40c Abs. 5 ist entsprechend zu ergänzen.

Der Regierungsrat begrüsst, dass der Datenaustausch unter den verschiedenen An- UR spruchsgruppen kostenlos ist. Auch der Bund müsste als Datenlieferant in der Geset-

zesvorlage ergänzend aufgeführt werden.

Antrag: Der Bund, die Kantone, die Leistungserbringer und deren Verbände sowie die ZG Versicherer und deren Verbände liefern kostenlos die Daten, die...

Neben den genannten Akteuren verfügt der Bund Über wichtige Datengrundlagen. Er

sollte diese ebenfalls einbringen.

Auch der Bund ist zu verpflichten, die Daten kostenlos zu liefern. SO

Der kostenlose Datenaustausch wird grundsätzlich begrüsst. Da jedoch auch der Bund BS über wichtige Daten verfügt, sollte er ebenfalls als Datenlieferant aufgenommen werden.

Es wird daher beantragt, Art. 40c Abs. 5 KVG wie folgt zu ergänzen:

„Der Bund, die Kantone, die Leistungserbringer und deren Verbände sowie die Versi-

cherer, deren Verbände oder von ihnen beauftragte Organisationen liefern kostenlos die

Daten, die zur Beurteilung [ ...] erforderlich sind.“

Artikel 40c Abs. 5 SG