Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 168 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 138Fedlex · Ergebnisbericht
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Abs. 2 Bst. E, streichen: Schon bei der KVG-Revision Spitalfinanzierung wurde das Be- H+ schwerderecht der betroffenen Leistungserbringer eingeschränkt. In einem Rechtsstaat
mit einem gut etablierten System der Gewaltentrennung sollen die Rechtssubjekte nicht
ohne Not eingeschränkt werden. Ausnahmen der Gerichtsbarkeit darf es nur geben,
wenn die Funktionsfähigkeit des Staates durch Klagen behindert würde. Dies trifft hier
nicht zu. Vor 2009 haben das KVG und die Kantone sehr gut ohne diese Einschränkung
der Rechte funktioniert. Eine Ausweitung der Einschränkung auf die Verfahren gemäss
Art. 40a und 40b ist nicht akzeptierbar, weil weder eine bisherige Praxis besteht noch
der vorliegende Gesetzesentwurf Auskunft darüber gibt, nach welchen Kriterien Mass-
nahmen getroffen würden.
Ein Ausschluss des Rügegrundes der Unangemessenheit anlässlich einer Beschwerde PKS ans Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 53 Abs. 2 Bst. E KVG ist zu streichen. Es ist
nicht akzeptabel, dass vorliegend das Beschwerderecht weiter eingeschränkt wird.
Eine allfällige Zulassungsbeschränkung kann juristisch beim BVG angefochten werden, VSAO + VSAO wobei hier die volle Kognition gefordert wird. (…) SG/AR/AI +
VSAO-ZH Dieser Artikel ist ersatzlos zu streichen.
Die Rüge der Angemessenheit soll weiterhin möglich sein (volle Kognition). Die Be-
schwerden betreffen Private in ihrer Existenz als kleine oder mittlere Unternehmungen,
weshalb deren Angemessenheit vom Gericht geprüft werden soll.
S’agissant d’une restriction aussi lourde à la liberté économique qui touche des per- AVCP sonnes ayant achevé avec succès des études longues et exigeantes, la limite d’appré-
ciation du TAF ne devrait pas être restreinte.
Wir beantragen, die Rüge der Angemessenheit bei Beschwerden an das Bundesverwal- BEKAG tungsgericht gegen Beschlüsse nach Art. 40a und 40b zuzulassen und die Beschrän-
kung auf die Prüfung der Rechtmässigkeit bezüglich der Beschlüsse nach Art. 40a und
40b im Art. 53 Abs. 2 lit. E wieder zu streichen. Im Gegensatz zu Fragen der Spitalpla-
nung nach Art. 39, welche im wesentlichen grosse Einrichtungen des Kantons betreffen
oder Einrichtungen, an denen der Kanton beteiligt ist oder diese zumindest mitfinanziert,
geht es bei Beschwerden gegen Planungsmassnahmen im ambulanten Bereich um Pla-
nungen, welche Private in ihrer Existenz als kleine oder mittlere Unternehmungen be-
treffen. Wenn schon nur eine Beschwerdeinstanz zuständig ist und die Weiterzugsmög-
lichkeit an das Bundesgericht nicht besteht oder wesentlich eingeschränkt ist, so muss
durch das Bundesverwaltungsgericht zumindest eine Überprüfung mit voller Kognition
erfolgen können.
Abs. 2 Buchstabe e streichen: VZK
Eine weitere Einschränkung des Beschwerderechts wird abgelehnt.
Artikel 55b Absatz 1 KVG
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Der vorgesehene neue Art. 55b, der dem Bundesrat die Kompetenz zur Tarifsenkung ZH bis höchstens 10% bei überdurchschnittlicher Kostenentwicklung in einem ambulanten
Sektor eines Kantons einräumt, verletzt die Genehmigungs- bzw. subsidiäre Festset-
zungskompetenz der Kantone. Diese Interventionsmöglichkeit des Bundesrates lehnen
wir deshalb ab. Kommt hinzu, dass der Bundesrat bei seinem Entscheid über einen
grösseren bzw. anderen Ermessens- und Entscheidungsspielraum als die Kantone ver-
fügte, ohne dass diesbezüglich ein Kontrollinstrument zur Verfügung stünde; gegen
seine Beschlüsse bestünde im Unterschied zu Beschlüssen der Kantonsregierungen in
Tariffragen keine Anfechtungsmöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 53