Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 168 Seiten

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Abs. 1 e contrario). Stossend ist dabei insbesondere auch, dass die Kompetenz des

Bundesrates zur Tarifsenkung von bis zu 10% sehr weit gefasst ist und dass unklar

bleibt, welche Leistungserbringer zu welchen ambulanten Sektoren gezählt bzw. wie die ambulanten Sektoren voneinander abgegrenzt

werden. Das KVG stellt mit dem bestehenden Art. 55, der auch dem Bundesrat unter

bestimmten Bedingungen die Kompetenz einräumt, die Tarife einzufrieren, bereits ein

kostendämpfendes Instrument zur Verfügung, das im Unterschied zum neuen Art. 55b

im Einklang mit der grundsätzlichen Kompetenzregelung gemäss KVG steht und das

vom Bundesrat bis heute nicht benützt wurde.

Auch ein subsidiäres Eingreifen durch den Bundesrat bei einer überdurchschnittlichen UR Kostenentwicklung lehnt der Regierungsrat entschieden ab. (…)

Die Tarifhoheit liegt in erster Linie bei den Tarifpartnern. Die Kantone haben die Genehmigungspflicht und die subsidiäre Festsetzungskompetenz. Die Entscheide werden

durch das Bundesverwaltungsgericht als hoheitliche Aufsichtsinstanz überprüft. Daher

ist es aus Sicht des Regierungsrats nicht nachvollziehbar, weshalb der Bundesrat als

zusätzliche lnterventionsinstanz eingesetzt werden muss. Zudem ist die Berechnungs-

basis für die Beurteilung der Kostenentwicklung in den einzelnen Kantonen sehr unter-

schiedlich und auf dieser Grundlage alleine die Beurteilung des lnterventionsbedarfs

nicht möglich. Die Gründe für eine Kostensteigerung können sehr vielfaltig sein und

ohne Berücksichtigung von entsprechenden Einflussfaktoren ist eine Tarifsenkung nicht zulässig.

Der Regierungsrat spricht sich entschieden gegen den Artikel 55b aus und fordert des-

sen Streichung.

Die Vorlage sieht ferner vor, dass der Bundesrat bei einem deutlich überdurchschnittli- SZ chen Kostenwachstum in einem ambulanten Sektor eines Kantons die Tarife bis zu

zehn Prozent senken kann. Diese Massnahme muss in dem Sinne differenziert werden,

dass für langjährige Leistungserbringer im entsprechenden Sektor der Besitzstand ge-

wahrt bleibt.

Die Massnahmen nach Art. 55b lehnen wir vollumfänglich ab. Die Festlegung der Tarife NW ist Sache der Verhandlungspartner. Wir übernehmen mit der Genehmigungs- respektive Festsetzungskompetenz eine hoheitliche Aufsichtsfunktion, welche vom Bundesverwal-

tungsgericht überprüft werden kann. Es wäre äusserst störend, wenn der Bundesrat in

den Tarifprozess eingreifen würde.

Antrag: Streichen. ZG

Bei der Tariffindung gilt das Verhandlungsprimat zwischen Leistungserbringern und Versicherern. Die Kantone sind Genehmigungsbehörde und haben eine subsidiäre Festsetzungskompetenz. Ein Eingriff des Bundes in diese Zuständigkeitsordnung ist nicht ge-

rechtfertigt und wird klar abgelehnt.

Dieser Artikel ist zu streichen. Die Festlegung der Tarife ist in erster Linie Sache der Ta- SO rifpartner, wobei die Kantone mit der Genehmigungs- und subsidiären Festsetzungs-

kompetenz und -pflicht eine hoheitliche Aufsichtsfunktion ausüben, die vom Bundesverwaltungsgericht überprüft werden kann. Das Schaffen einer zusätzlichen Interventions-

möglichkeit im Bereich der ambulanten Tarife für den Bund ist daher unnötig. Dabei

wäre die alleinige Berücksichtigung des Kostenwachstums ohne Berücksichtigung der

Ausgangsbasis zur Beurteilung des Interventionsbedarfs ohnehin unangemessen.

Art. 55b KVG sieht vor, dass der Bundesrat je nach Kostenentwicklung in einem ambu- BS lanten Sektor eines Kantons Tarifsenkungen vornehmen kann. Gemäss Erläuterungen

handelt es sich um eine subsidiäre Massnahme, welche erst zum Einsatz kommen soll,

wenn der betreffende Kanton keine Massnahmen ergreift. Diese lnterventionsmöglich-

keit des Bundes lehnen wir aus folgenden Gründen ab:

Die Festlegung der Tarife liegt primär in der Kompetenz der Tarifpartner und subsidiär

der Kantone.