Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 168 Seiten
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Wir stellen fest, dass die nun vorgelegte Teilrevision kaum etwas Neues bringt und lehnen sie aus folgenden Gründen ab:
Ausgangslage:
Der Vorschlag des Bundesrats sieht eine Möglichkeit für die Kantone vor, den ambulanten Bereich im Falle einer Unterversorgung oder Überversorgung mittels Zulassungsbeschränkung nach Konsultation einer Kommission aus Vertretern der Versicherten, Leistungserbringer und Versicherer durch geeignete Massnahmen zu steuern. Zudem soll die Tätigkeit der Spitäler im ambulanten Bereich durch die Kantone geregelt werden und der Bundesrat die subsidiäre Kompetenz erhalten, in die Tarife einzugreifen, wenn ein Kanton keine Vorkehrungen getroffen hat und das dortige Kostenwachstum über dem gesamtschweizerischen Kostenwachstum liegt.
Ablehnungsgründe im Einzelnen:
1. Dem vorliegenden Vorschlag für eine Teilrevision des KVG betreffend Steuerung
des ambulanten Bereiches fehlt es aus folgenden Gründen an einer Gesamtkonzeption:
- Eine Trennung zwischen spitalambulanten und anderen ambulanten Leistungen berücksichtigt die medizinische Entwicklung nicht, denn die Spitäler und Kliniken nehmen immer eine wichtigere Rolle in diesem Bereich ein. Sie erbringen einerseits circa einen Drittel aller ambulanten Leistungen, andererseits besteht eine enge Kooperation mit den Praxisärzten. Die Spitäler würden mit Art. 39 Abs. 1bis KVG gegenüber den Praxen aufgrund einer generellen Planungspflicht (gegenüber einer individuellen bei Praxen für neue Leistungserbringer) benachteiligt. Eine solche Ungleichbehandlung können die Privatkliniken Schweiz nicht akzeptieren. Zudem wird die medizinische Entwicklung vom stationären zum ambulanten Bereich nicht berücksichtigt. Durch diese medizinische Verlagerung sowie der unterschiedlichen Finanzierung und Entschädigung von ambulanten resp. stationären Leistungen entsteht eine höhere Belastung der Prämienzahler und eine Entlastung der Steuerzahler.
Diese finanzielle Verschiebung lässt sich nicht durch eine hier vorgesehene medizinische Planung oder Eingriffe in die Tarife lösen.
- Die Begriffe Über- und Unterversorgung werden in der Vorlage weder definiert noch näher erläutert. Es fehlen jegliche Messkriterien für eine Über- oder Unterversorgung. Dies kann und wird von Kanton zu Kanton zu unterschiedlichen Interpretationen führen. Es besteht dadurch in der Vorlage eine grosse Unklarheit, die eine Ablehnung notwendig macht. Des Weiteren kann einer allfälligen Unterversorgung bereits heute durch die kantonale Gesetzgebung begegnet werden Der neue Art. 40b KVG ist daher nicht nötig und folglich zu streichen. Schliesslich wirkt eine Teilrevision des KVG gegen eine Überversorgung in Anbetracht des drohenden Ärztemangels und der Annahme der Masseneinwanderungsinitiative (MEI) widersprüchlich, irritierend und unangemessen.
- Das Zusammenspiel zwischen Wettbewerb und staatlicher Regulierung wird nicht berücksichtigt. Im Gegensatz zum stationären Bereich, bei welchem der Wettbewerb durch die KVG-Revision Spitalfinanzierung gestärkt wurde, wird mit der vorliegenden Teilrevision die Wirtschaftlichkeit oder auch die Qualität der einzelnen Leistungen/Leistungserbringer nicht einbezogen.
- Entgegen Art. 41 Abs. 1 KVG wird die freie Wahl der ambulanten Leistungserbringer beschnitten und die Versorgungsregionen nicht angemessen berücksichtigt. Eine kantonale Planung entlang der kantonalen Grenzen scheint heutzutage in Anbetracht der Bevölkerungsmobilität, der Pendlerströme und überkantonalen Agglomerationen kaum umsetzbar zu sein.