Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 168 Seiten

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Heute gilt eine einfache, qualitative Beschränkung, indem eine dreijährige Tätigkeit an einer Schweizerischen Weiterbildungsstätte verlangt wird. Die Kantone haben die Möglichkeit, dieses national einheitliche Qualitätskriterium anzuwenden oder nicht. Dadurch werden die kantonalen und regionalen Unterschiede bereits heute berücksichtigt. Gerade Grenzkantone, welche heute am vehementesten eine Überversorgung in wenigen Facharztgebieten beklagen, können so bereits heute wirkungsvoll gegen GrenzgängerInnen und gegen mit unserem Gesundheitswesen wenig vertraute neu zugewanderte ÄrztInnen vorgehen. Der vorliegende Vorschlag nimmt diese sinnvollen, qualitativen Kriterien nicht auf. Zudem sind bisher keine verlässlichen Zahlen zu den Effekten des aktuell geltenden Zulassungsstopps vorhanden. Die immer wieder zitierte Abstellung auf erteilte ZSR-Nummern ist absolut untauglich. Die nun geplante dauerhafte Zulassungssteuerung würde ein kompliziertes System mit 26 Mal X (unterschiedliche Gesundheitsberufe) unterschiedlichen Regimen der Zulassungssteuerung etablieren. Der VSAO erkennt im geplanten Vorschlag lediglich zwei positive Aspekte:

- Die Kantone können bei Unterversorgung Unterstützungsmassnahmen treffen (wo-

bei dies bereits heute möglich ist und dies insofern keiner neuen gesetzlichen Grundlage bedarf).

- Eine allfällige Zulassungsbeschränkung kann juristisch beim BVG angefochten

werden, wobei hier die volle Kognition gefordert wird. (...)

Fortführung der bewährten, qualitativen Zulassungssteuerung

Wie oben ausgeführt ist der aktuell gültige Zulassungsstopp ein gelungener Kompromiss mit klaren, qualitativen Kriterien. Der VSAO könnte sich mit der Weiterführung dieser Regelung einverstanden erklären. Er teilt die Argumentation des Bundesrates nicht, dass der aktuell gültige Zulassungsstopp gegen das Personenfreizügigkeitsabkommen verstösst. Dazu bestehen unterschiedliche Rechtsauffassungen2. Bis heute ist uns zudem nicht bekannt, dass juristische Schritte gegen die aktuell gültige Zulassungssteuerung unternommen wurden. Es ist zudem fraglich, wie lange das Personenfreizügigkeitsabkommen in der heutigen Form noch gültig ist (vor dem Hintergrund der Annahme der Masseneinwanderungsinitiative). Wir bitten deshalb den Bundesrat nochmals vertieft zu prüfen, ob der aktuell gültige Zulassungsstopp weitergeführt werden kann. Wir beantragen deshalb, die bisherige Regelung des KVG weiterzuführen.

Wir befürworten zunächst ganz ausdrücklich die Ablösung von befristetem Notrecht VLSS durch ordentliches Recht. Das bisherige System hat weitreichende unerwünschte Wirkungen gehabt, weil die Akteure dadurch stark verunsichert wurden und aus dieser Not heraus teilweise zu Überreaktionen gezwungen waren. Der mehrfach beobachtete unerwünschte, zeitweise sprunghafte Anstieg von erteilten ZSR-Nummern lässt sich nur so erklären. Weiter begrüssen wir auch die späte Einsicht, dass der Bundes-rat von der Idee, in der sozialen Krankenversicherung (OKP) trotz staatlich genehmigter Tarife die Vertragsfreiheit einführen zu wollen, nun definitiv Abstand nimmt. Gleiches gilt bezüglich der Einführung differenzierter Tarife, was zu Recht ebenfalls verworfen wurde.

Damit bleibt nur noch der unbeliebte Planungsansatz als weitere Option offen. Die vorgeschlagene Lösung ist dabei aus unserer Sicht die beste Variante, weil nur bei Über- oder Unterversorgung Mass-nahmen ergriffen werden können und weil die Zuständigkeit dafür bei den Kantonen liegen soll. Richtig erachten wir es zudem, die erwähnten kantonalen Massnahmen von einem nicht nur quantitativ, sondern vor allem auch qualitativ ausreichenden Versorgungsangebot abhängig zu machen.

Die explizit vorgesehene Berücksichtigung von Teilzeittätigkeit, welche es ermöglicht, die Zulassung auf mehrere Personen desselben Fachgebiets oder verwandter Fachgebiete aufzuteilen, stellt eine wesentliche Verbesserung gegenüber der heutigen Rechtslage dar. Der beratenden Kommission kommt bei der Planung des Versorgungsbedarfs eine zentrale Funktion zu. Es ist zu hoffen, dass vom Kanton in aller Regel nur einvernehmlich, von der Kommission, in welcher alle betroffenen Parteien Einsitz nehmen, erarbeitete oder zumindest genehmigte Lösungen umgesetzt werden.