Rapport sur les résultats
Consultation 2014/53: Révision partielle de la loi fédérale sur l'assurance-maladie relative au pilotage du domaine ambulatoire · 167 pages
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
2. Die vorliegende geplante Teilrevision des KVG betreffend Steuerung des ambulan-
ten Bereichs, insbesondere mittels einer Zulassungsbeschränkung, ist aus verfas-
sungsrechtlichen Gründen abzulehnen. In der BV fehlt bisher jegliche Kompetenz
des Bundesrates, eine längerfristige Zulassungsbeschränkung verfügen zu dürfen.
Dem Bund steht nach Art. 117 BV lediglich die Kompetenz zu, Vorschriften über
die Krankenversicherung zu erlassen, jedoch sind für die Gesundheitsversorgung
selbst die Kantone zuständig. Eine Einführung einer Kompetenz des Bundesrates
zur Steuerung des ambulanten Bereichs mittels Zulassungsbeschränkung er-
scheint PKS ohne entsprechende Verfassungsänderung in rechtlicher Hinsicht ver-
fassungswidrig. Zudem verstösst eine Zulassungsbeschränkung auch gegen die
Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV in Bezug auf die Ärzte. Auch aus diesen
Gründen ist die Vorlage abzulehnen.
3. Es ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb die Kantone die Kompetenz, den
ambulanten Bereich mittels Zulassungsbeschränkung und anderen Massnahmen
zu steuern, erhalten sollen. „Qui paye, commande“; die Kantone leisten keinen fi-
nanziellen Beitrag im ambulanten Bereich, folgedessen steht ihnen diese Kompe-
tenz nicht zu.
4. Die Vorlage weist an keiner Stelle aus, dass überhaupt ein Problem bezüglich
Über- oder Unterversorgung besteht, das dringend behoben werden müsste. Es
fehlt an der notwendigen Dringlichkeit.
5. Die im Vernehmlassungsentwurf erwähnten Qualitätskriterien (siehe S. 10) werden
inhaltlich nicht konkretisiert. Eine gesetzliche Grundlage für eine staatlich gelenkte
ambulante Steuerung, u.a. mittels Zulassungsbeschränkung, ohne eine inhaltliche
Konkretisierung und Definition der Kriterien und Begriffe ist abzulehnen.
Die Schweiz ist i.S. Chiropraktik eher unterversorgt. Zwar gibt es Kantone in denen das SCG An-gebot für Chiropraktik gut ist, es gibt jedoch auch solche, in denen nur wenige oder
gar keine Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren tätig sind.
ln den Vernehmlassungsunterlagen sind sowohl Ausführungen zu den geplanten Geset- SBV (ASMI) zesänderungen enthalten wie auch Hinweise zu voraussichtlich ergänzenden Texten in
einer bundesrätlichen Verordnung. Wir erlauben uns, auch dazu unsere Meinung zu
äussern. Die in den Erläuterungen erwähnten "runden Tische" sind mit Vorsicht zu ge-
niessen. Das Beispiel der Präsentation der "Strategie 2020" zeigt, dass kritische Stim-
men und von der offiziellen BAG-Meinung abweichende Ansichten kaum Beachtung
fanden.
Der SBK begrüsst die Bestrebungen des Bundes, die Kantone in der Steuerung des SBK/ASI Gesundheitswesens zu stärken. Damit reagiert der Gesetzgeber auf Angebotslücken
und Überangebote, die in den letzten Jahren entstanden sind. Der SBK begrüsst insbe-
sondere auch, dass die Steuerung nicht bei den Krankenversicherern, sondern demo-
kratisch legitimiert angesiedelt wird.
Diese Form der Steuerung wird auch mit einer dualen Finanzierung kompatibel sein,
falls sie künftig für eine sozialere Verteilung der Gesundheitskosten zur Diskussion ste-
hen wird. Die Steuerung der ambulanten Leistungen muss sich auf die Leistungserbrin-
ger beschränken, die das Recht haben, Leistungen zu Lasten der obligatorischen Kran-
kenversicherung zu verschreiben, da die Verordnungen die Leistungsmenge bestim-
men.
Die Steuerung der ambulanten Versorgung muss sich zwingend an der Wichtigkeit und
Ausbreitung der Gesundheitsprobleme der Bevölkerung, an der Lebensqualität der Be-
troffenen und an der Wirksamkeit der Massnahmen von Prävention und Behandlung ori-
entieren. Dabei müssen die Unter- und Überversorgung gleichermassen in Betracht ge-
zogen werden.
Der Zugang der gesamten Bevölkerung zu einer qualitativ hochstehenden Gesundheits-
versorgung gehört zu den Errungenschaften des KVG. Er muss nun noch an ein qualita-
tiv hochstehendes Versorgungsangebot gekoppelt sein, das regional ausgewogen vor-
handen ist. Es ist deshalb unerlässlich, den Versorgungsbedarf in Bezug auf die Versor-
gungsqualität zu ermitteln. Wir schlagen vor, jährlich einen Versorgungsbericht zu er-
stellen, der auch Verschiebungen vom stationären zum ambulanten Bereich aufzeigt