Rapport sur les résultats

Consultation 2014/53: Révision partielle de la loi fédérale sur l'assurance-maladie relative au pilotage du domaine ambulatoire · 167 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 41Fedlex · Rapport sur les résultats

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

2. Die vorliegende geplante Teilrevision des KVG betreffend Steuerung des ambulan-

ten Bereichs, insbesondere mittels einer Zulassungsbeschränkung, ist aus verfas-

sungsrechtlichen Gründen abzulehnen. In der BV fehlt bisher jegliche Kompetenz

des Bundesrates, eine längerfristige Zulassungsbeschränkung verfügen zu dürfen.

Dem Bund steht nach Art. 117 BV lediglich die Kompetenz zu, Vorschriften über

die Krankenversicherung zu erlassen, jedoch sind für die Gesundheitsversorgung

selbst die Kantone zuständig. Eine Einführung einer Kompetenz des Bundesrates

zur Steuerung des ambulanten Bereichs mittels Zulassungsbeschränkung er-

scheint PKS ohne entsprechende Verfassungsänderung in rechtlicher Hinsicht ver-

fassungswidrig. Zudem verstösst eine Zulassungsbeschränkung auch gegen die

Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV in Bezug auf die Ärzte. Auch aus diesen

Gründen ist die Vorlage abzulehnen.

3. Es ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb die Kantone die Kompetenz, den

ambulanten Bereich mittels Zulassungsbeschränkung und anderen Massnahmen

zu steuern, erhalten sollen. „Qui paye, commande“; die Kantone leisten keinen fi-

nanziellen Beitrag im ambulanten Bereich, folgedessen steht ihnen diese Kompe-

tenz nicht zu.

4. Die Vorlage weist an keiner Stelle aus, dass überhaupt ein Problem bezüglich

Über- oder Unterversorgung besteht, das dringend behoben werden müsste. Es

fehlt an der notwendigen Dringlichkeit.

5. Die im Vernehmlassungsentwurf erwähnten Qualitätskriterien (siehe S. 10) werden

inhaltlich nicht konkretisiert. Eine gesetzliche Grundlage für eine staatlich gelenkte

ambulante Steuerung, u.a. mittels Zulassungsbeschränkung, ohne eine inhaltliche

Konkretisierung und Definition der Kriterien und Begriffe ist abzulehnen.

Die Schweiz ist i.S. Chiropraktik eher unterversorgt. Zwar gibt es Kantone in denen das SCG An-gebot für Chiropraktik gut ist, es gibt jedoch auch solche, in denen nur wenige oder

gar keine Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren tätig sind.

ln den Vernehmlassungsunterlagen sind sowohl Ausführungen zu den geplanten Geset- SBV (ASMI) zesänderungen enthalten wie auch Hinweise zu voraussichtlich ergänzenden Texten in

einer bundesrätlichen Verordnung. Wir erlauben uns, auch dazu unsere Meinung zu

äussern. Die in den Erläuterungen erwähnten "runden Tische" sind mit Vorsicht zu ge-

niessen. Das Beispiel der Präsentation der "Strategie 2020" zeigt, dass kritische Stim-

men und von der offiziellen BAG-Meinung abweichende Ansichten kaum Beachtung

fanden.

Der SBK begrüsst die Bestrebungen des Bundes, die Kantone in der Steuerung des SBK/ASI Gesundheitswesens zu stärken. Damit reagiert der Gesetzgeber auf Angebotslücken

und Überangebote, die in den letzten Jahren entstanden sind. Der SBK begrüsst insbe-

sondere auch, dass die Steuerung nicht bei den Krankenversicherern, sondern demo-

kratisch legitimiert angesiedelt wird.

Diese Form der Steuerung wird auch mit einer dualen Finanzierung kompatibel sein,

falls sie künftig für eine sozialere Verteilung der Gesundheitskosten zur Diskussion ste-

hen wird. Die Steuerung der ambulanten Leistungen muss sich auf die Leistungserbrin-

ger beschränken, die das Recht haben, Leistungen zu Lasten der obligatorischen Kran-

kenversicherung zu verschreiben, da die Verordnungen die Leistungsmenge bestim-

men.

Die Steuerung der ambulanten Versorgung muss sich zwingend an der Wichtigkeit und

Ausbreitung der Gesundheitsprobleme der Bevölkerung, an der Lebensqualität der Be-

troffenen und an der Wirksamkeit der Massnahmen von Prävention und Behandlung ori-

entieren. Dabei müssen die Unter- und Überversorgung gleichermassen in Betracht ge-

zogen werden.

Der Zugang der gesamten Bevölkerung zu einer qualitativ hochstehenden Gesundheits-

versorgung gehört zu den Errungenschaften des KVG. Er muss nun noch an ein qualita-

tiv hochstehendes Versorgungsangebot gekoppelt sein, das regional ausgewogen vor-

handen ist. Es ist deshalb unerlässlich, den Versorgungsbedarf in Bezug auf die Versor-

gungsqualität zu ermitteln. Wir schlagen vor, jährlich einen Versorgungsbericht zu er-

stellen, der auch Verschiebungen vom stationären zum ambulanten Bereich aufzeigt