Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 168 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 89Fedlex · Ergebnisbericht
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
nur regional zu beschränken, weist die Bestimmung grundsätzlich ausreichende Diffe-
renzierungsmöglichkeiten auf, welche den Kantonen genügend Spielraum bei einer all-
fälligen Umsetzung lassen. Wir verweisen aber ausdrücklich auf unseren Antrag weiter
unten zu Art. 40a Abs. 5, wonach die Möglichkeit bestehen muss, aus wichtigen Grün-
den trotz grundsätzlicher Beschränkung eine ausserordentliche Zulassung zu erteilen.
Nur so kann speziellen Situationen ausreichend Rechnung getragen und die notwendige
Einzelfallgerechtigkeit erreicht werden.
Wir begrüssen, dass die Planung der ambulanten Versorgung grundsätzlich den Kanto- ÄZ nen überlassen wird und da bei fakultativ ist. Positiv zu werten ist da bei, dass auf
Grund von Fakten und unter Anhörung der betroffenen Stakeholders (Leistungserbrin-
ger, Versicherer, Versicherte) Zulassungsentscheide gefällt werden. Diese Regulierung
ist ein äusserst schwerwiegender Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit. Deshalb bevorzugen
wir grundsätzlich das Prinzip der leider nicht Mehrheitsfähigen Vertragsfreiheit.
Mit dem Erbringen von profitablen ambulanten Leistungen können kantonale Spitäler
den stationären Betrieb quer subventionieren und damit letztendlich auch die kantonalen
Budgets entlasten. Es wäre deshalb wünschenswert, wenn Spitäler nur im Falle einer an
Hand der Nachfrage nach Leistungen definierten Unterversorgung subsidiär die Kompe-
tenz erhalten, selber Leistungen zu erbringen. Die Aufgabe des Staates ist es, für alle
die gleichen Bedingungen zu schaffen. Dieses Prinzip ist gefährdet, wenn kantonale
Spitäler von ihren Eigentümern einseitig bevorzugt werden. Da mit wird einer schlei-
chenden Verstaatlichung des Gesundheitswesens Vorschub geleistet, was wir bedau-
ern.
Ein Blick in die Nachbarländer zeigt, dass im Falle knapper Staatsfinanzen eine solche
Entwicklung rasch zu einer unseres Erachtens unter allen Umständen zu vermeidenden
Unterversorgung führen kann. Wir sind überzeugt, dass ein freiheitliches Gesundheits-
wesen ohne Regulierung mittelfristig zu einer Kosten günstigeren Versorgung bei bes-
serer Qualität führen würde.
Anpassen VZK
Klare Definitionen und Messkriterien für eine Über- oder Unterversorgung formulieren im
Sinne der Gleichbehandlung und der gesetzlich definierten Qualitätskriterien (siehe Stel-
lungnahme von H+ Die Spitäler der Schweiz vom 29. September 2014, Seite 4).
donner la compétence au canton de réguler ou non correspond à ce que I'AMG de- AMG mande.
Die SGR-SSR hat grundsätzlich Verständnis für eine Einschränkung des ambulanten SGR Dienstleistungsangebotes, wenn dadurch unnötige Kosten für die soziale Grundversi-
cherung verhindert werden können.
Die Zuständigkeit der Kantone ist einerseits zu begrüssen, ist aber auch kritisch zu be- ZGAeG trachten, da die Kantone in ihrer Rollenvielfalt Gesetzgeber, Geldgeber und Genehmi-
gungsbehörde in einem sind.
Wir stehen einer differenzierten und den Bedürfnissen der Kantonen angepassten Be- medswiss.net schränkung zur Zulassung positiv gegenüber, jedoch muss im Artikel der Begriff der
Überversorgung entweder zwingend definiert werden, oder es ist festzuhalten, dass die
Einschränkung durch den Kanton erst nach Anhörung der betroffenen Kreise erfolgen
kann.
Der jetzige Art. 55a des KVG trägt diesem Umstand Rechnung, indem die Zulassung
von einem Bedürfnis abhängig gemacht werden kann, wobei der Bundesrat die Kriterien
für den Bedürfnisnachweis nach Anhörung aller betroffenen Kreise festlegen kann und
die Kantone die Hoheit über die Zulassung als ausführendes Organ haben.
L’introduction définitive du ‘gel des admissions’ déjà imposée depuis des années aux SMV jeunes médecins (suisses) nous apparaît inacceptable pour différentes raisons :
a. Jusqu’ici il n’a jamais été prouvé (!!) que cette mesure ait amené une diminution (ni
sa levée une augmentation) des frais de santé. Il nous semblerait important d’exi-