Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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2 Beschränkungen, Spezifikationen und Besondere Anforderungen
2.1 Gruppenbeschränkungen für bestimmte Stoffe
Tabelle 2, Gruppenbeschränkungen, enthält folgende Angaben:
Spalte 1 Gruppenbeschränkungsnummer: Identifikationsnummer der Stoffgruppe, für welche die Gruppenbeschränkung gilt. Hierbei handelt es sich um die in Spalte 8 von Tabelle 1 genannte Nummer.
Spalte 2 FCM-Stoff-Nr.: eindeutige Identifikationsnummer der Stoffe, für welche die Gruppenbeschränkung gilt. Hierbei handelt es sich um die in Spalte 1 von Tabelle 1 genannte Nummer.
Spalte 3 SML(T) [mg/kg]: totaler spezifischer Migrationsgrenzwert für die höchstzulässige Summe bestimmter Stoffe der betreffenden Gruppe. Er wird ausgedrückt in mg Stoff je kg Lebensmittel. Angabe «ND», wenn der Stoff nicht in nachweisbaren Mengen migrieren darf. Angabe «ND», wenn der Stoff nicht in nachweisbaren Mengen migrieren darf. In diesem Fall gilt für den betreffenden Stoff eine Nachweisgrenze von 0,01 mg Stoff je kg Lebensmittel, sofern nichts anderes angegeben ist.
Spalte 4 Spezifikation Gruppenbeschränkung: enthält die Angabe des Stoffes, dessen Molekulargewicht die Grundlage für die Berechnung des Ergebnisses bildet.
Tabelle 2 Gruppenbeschränkung
1 2 34
Gruppenbeschrän- Stoff-Nr. SML(T) Spezifikation Gruppenbeschränkung kungs-Nr. [mg/kg]
1 57 6 berechnet als Acetaldehyd
5116
2 413 30 berechnet als Ethylenglykol
541
5086
3 444 30 berechnet als Maleinsäure 493
4 360 15 berechnet als Caprolactam 5146
5 83 3 berechnet als Summe der Stoffe 1553
6 1195 1 berechnet als Jod 1820 1824 2083
7 4957 1,2 berechnet als tertiäres Amin 4958
8 729 6 berechnet als Summe der Stoffe 732 733 947 1269 1488
9 2632 0,18 berechnet als Zinn 3068 3107