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Vernehmlassung 2014/62: Verordnung über die Prämienkorrektur · 4 Seiten

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Verordnung über die Prämienkorrektur

vom …2014 (Stand am 1. Januar 2015)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 106c Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 19941 über die Krankenversicherung (KVG)

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Korrektur von zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember 2013 zu viel beziehungsweise zu wenig bezahlten Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

Art. 2 Grundsätze

1 Massgeblich für den Prämienzuschlag nach Artikel 106 Absatz 1 KVG, den Prämienabschlag nach Artikel 106 Absatz 2 KVG und die Prämienrückerstattung nach Artikel 106b Absatz 2 KVG ist der Versichertenbestand bei den Versicherern am 1. Januar jeden Jahres.

2 In den Kantonen, in welchen zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember 2013 zu wenig Prämien bezahlt wurden, wird vor Beginn des Ausgleichs ein einmaliger Freibetrag von 180 Franken pro versicherte Person abgezogen.

Art. 3 Berechnung des Prämienzuschlags

1 Für die Berechnung des jährlichen Prämienzuschlags wird der Kantonsbetrag gemäss Anhang nach Abzug des Freibetrags nach Artikel 2 Absatz 2 und bereits in den Vorjahren geleisteter Prämienzuschläge durch die Anzahl der Versicherten im betreffenden Kanton dividiert.

2 Der jährliche Prämienzuschlag darf die Höchstgrenze nach Artikel 106 Absatz 3 KVG nicht übersteigen.

3 Übersteigt die Gesamtsumme der berechneten Prämienzuschläge 266 Millionen Franken, so wird der Prämienzuschlag proportional gekürzt.

SR ..........

1 SR 832.10 2014–......