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Vernehmlassung 2014/62: Verordnung über die Prämienkorrektur · 4 Seiten

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Art. 4 Berechnung des Prämienabschlags

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) legt die Höhe des Prämienabschlags so fest, dass die Summe aller Prämienabschläge der Summe aller Prämienzuschläge entspricht.

Art. 5 Einmalzuschlag auf den Prämien

1 Für die Erhebung des Einmalzuschlags auf den Prämien durch die Versicherer nach Artikel 106a Absatz 3 KVG ist der Versichertenbestand am 1. Januar 2016 massgeblich.

2 Die Versicherer reichen dem BAG bis zum 31. Juli 2015 ein Gesuch um Genehmigung des Einmalzuschlags auf den Prämien ein. Das BAG genehmigt die Einmalzuschläge auf den Prämien gleichzeitig mit den übrigen Prämien.

3 Die Versicherer teilen den Versicherten die Einmalzuschläge auf den Prämien gleichzeitig mit der neuen Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung mit.

4 Reicht ein Versicherer dem BAG kein Gesuch um Genehmigung eines Einmalzuschlags auf den Prämien ein, so muss er nachweisen, dass er nach Bezahlung des Beitrags in den Fonds nach Artikel 106a Absatz 1 KVG immer noch über ausreichende Reserven nach Artikel 78a Absatz 1 der Verordnung vom 27. Juni 19952 über die Krankenversicherung (KVV) verfügt. Der Nachweis ist nach Artikel 78b Absatz 3 KVV zu erbringen.

Art. 6 Erhebung und Abzug durch den Versicherer

1 Der Versicherer erhebt den Prämienzuschlag in der Regel monatlich.

2 Er zieht den Prämienabschlag und die Prämienrückerstattung von der Prämie für den Monat Juli ab.

3 Der Prämienzuschlag, der Prämienabschlag und die Prämienrückerstattung werden separat auf der Prämienrechnung ausgewiesen.

Art. 7 Umsetzung

1 Der Versicherer teilt dem BAG jedes Jahr bis zum 31. Januar die massgeblichen Versichertenbestände pro Kanton mit. Das BAG leitet die gemeldeten Daten an die Gemeinsame Einrichtung KVG weiter.

2 Das BAG meldet dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) den Saldo der Prämienzuschläge und der Prämienabschläge pro Versicherer. Das BAFU verrechnet diesen Saldo mit der Rückverteilung der Lenkungsabgaben.

2 SR 832.102