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Vernehmlassung 2014/62: Verordnung über die Prämienkorrektur · 4 Seiten
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Art. 8 Gemeinsame Einrichtung KVG
1 Die Beiträge der Versicherer und des Bundes werden in einem Fonds bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG separat ausgewiesen.
2 Die Gemeinsame Einrichtung KVG unterbreitet dem BAG spätestens drei Monate nach Erfüllung ihrer Aufgabe nach Artikel 106b KVG einen detaillierten Tätigkeitsbericht.
Art. 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2017.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova