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Vernehmlassung 2014/77: 10.538 Pa.Iv. Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse. Lebensmittel vom Cassis-de-Dijon-Prinzip ausnehmen · 2 Seiten

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2Lebensmittel, die gestützt auf eine Allgemeinverfügung nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden durften, dürfen nach Ablauf der Geltungsdauer der Allgemeinverfügung bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

3Betrifft eine Kontrolle nach Artikel 20 Absatz 3 ein Lebensmittel nach Absatz 2 und ist es zum Schutz der Bevölkerung erforderlich, eine Bewilligung zu widerrufen, so stellt das kantonale Vollzugsorgan dem BLV entsprechend Antrag.

4Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich Bedingungen und Auflagen nicht einhält, die an eine Bewilligung eines Lebensmittels in Form einer Allgemeinverfügung nach Absatz 1 geknüpft worden sind.

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.